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l Eine Hauptsteuerliste, die für mehrere Jahre benützt werden kann, liegt als Anlage 19 bei.
Auch zu dieser Hauptsteuerliste, deren Führung den Rentämtern freisteht, können Neben-
steuerlisten geführt werden.
IV Wegen der Einsichtnahme von den Steuerlisten, Nachholungs= und Rückvergütungs-
registern und den im § 82 Abs. VI bezeichneten Hebegrundlagen für die Zwecke der Um-
lagenerhebung vgl. Art. 28 Abs. II d. Uml Ges. Wo immer es die Geschäftsverhältnisse
gestatten, soll das Rentamt die Gemeindeverwaltung gesondert von jedem Einzelfalle, der in
den Nachholungs= und Rückvergütungsregistern durchzuführen ist, benachrichtigen.
§ 53.
(Art. 37.)
1 Die Bildung der Steuerbezirke nach Art. 37 Abs. I, II wird den Regierungs-
S
Steuer-
finanzkammern übertragen. Dabei sollen die Vorstände der Rentämter gehört und bis auf bekirke: Reut-
weiteres in der Regel kleinere Rentamtsbezirke in 2 und größere Rentamtsbezirke in
3 bis 4 Steuerbezirke geteilt werden. Für die großen Städte ist eine entsprechend größere
Zahl von Steuerbezirken zu bilden. Die von den Regierungsfinanzkammern festgesetzte Ein-
teilung ist in den Kreisamtsblättern und in den einzelnen Rentamtsbezirken bekannt zu
machen. Die Bezeichnung der einzelnen Steuerbezirke hat zu lauten: „1. Steuerbezirk“,
„2. Steuerbezirk“ usw. Bei der Bildung der Steuerbezirke ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß nicht etwa Gemeinden aus verschiedenen Distriktsgemeinden zu einem Steuerbezirke vereinigt
werden (vgl. Art. 38 Abs. IV Ziff. 3 d. EinkS t Ges.). Maßgebend für die Einwohnerzahl
ist das endgültig festgestellte Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
II. Wegen der Einteilung der Geschäftsaufgaben in den Rentamtsbezirken München und
Nürnberg wird auf die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 10. April 1911,
die Geschäftsführung der Rentämter betreffend, — Fin Ml. S. 282 — verwiesen.
mI Sind Wohnung und gewerbliche Betriebsstätte eines in München oder Nürnberg Steuer-
pflichtigen in verschiedenen nicht dem gleichen Rentamte zugeteilten Steuerbezirken gelegen, so
hat für die Veranlagung die Wohnung Maß zu geben. Ergeben sich mit Rücksicht auf die
Berufsstellung des Steuerpflichtigen Zweifel über die Zuständigkeit für die Veranlagung, so
hat der Hauptberuf des Steuerpflichtigen Maß zu geben. In jedem Falle haben bei
Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit für die Veranlagung die Rentämter in
München und Nürnberg die Frage tunlichst ohne weitere Inanspruchnahme des Steuer-
pflichtigen auszutragen.
IV Die Einteilung der Rentamtsbezirke München und Nürnberg ist unter Benützung von
Übersichtskarten bekannt zu machen. Hierbei ist insbesondere von der öffentlichen Plakatierung
ausgiebiger Gebrauch zu machen.
85“
amtsbezirke
in München
und
Närnberg.