Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Bildung 
der Stener- 
ausschüfse. 
Verwendung 
von Ersatz- 
männern. 
522 
8 64. 
(Art. 38, 39.) 
1 In den Städten sollen für je einen Ausschuß in der Regel vier ständige Mitglieder 
bestimmt werden. 
. Zu Vorsitzenden der Steuerausschüsse und deren Stellvertretern sollen aus dem Kreise 
der Beamten nur die Rentamtsvorstände, die Kassenabteilungs-Vorstände, Rentamtsassessoren 
und Beamte der Regierungsfinanzkammern ernannt werden. Die Rentamtsassessoren sind 
nach Bedarf auch für Steuerbezirke eines anderen Rentamts zu verwenden. Bei den Er- 
nennungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß insbesondere in größeren Rentamtsbezirken 
mehrere Steuerausschüsse gleichzeitig zusammentreten können. Die ausnahmsweise Ernennung 
von Personen, die nicht Beamte sind, zu Vorsitzenden der Steuerausschüsse ist nicht aus- 
geschlossen. Die Ernennung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter hat ohne Beschränkung 
der Dauer der Verwendung zu erfolgen und gilt, bis ein anderer Vorsitzender oder Stell- 
vertreter ernannt wird. Die Ernennung kann auch in der Weise erfolgen, daß der 
jeweilige Rentamtsvorstand usw. zum Vorsitzenden des Steuerausschusses für einen bestimmten 
Steuerbezirk ernannt wird. 
nUl Die Vornahme der Wahlen der ständigen Mitglieder und der Ersatzmänner ist vom 
Rentamte so rechtzeitig anzuregen, daß der Beginn der Verhandlungen der Steuerausschüsse 
nicht behindert ist. Bei dem Antrag auf Vornahme der Wahlen ist der Wunsch aus- 
zusprechen, daß ein oder mehrere Ersatzmänner gewählt werden, die am Orte des Zusammen- 
tritts der Steuerausschüsse oder doch möglichst in dessen Nähe wohnen. 
IV Die Wahlkörper haben die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und dem 
Rentamte die Namen der Gewählten alsbald mitzuteilen. Den Wahlkörpern obliegt ferner, 
die Gewählten zu veranlassen, etwaige Wahlablehnungsgründe unverzüglich bei der Distrikts- 
verwaltungsbehörde ihres Wohnorts geltend zu machen. Im Falle der Anerkennung der 
geltend gemachten Wahlablehnungsgründe hat die Distriktsverwaltungsbehörde das Rentamt 
hiervon in Kenntnis zu setzen. Das Rentamt hat dann veranlaßten Falles nach Art. 38 
Abs. VI zu verfahren. 
§ 55. 
(Art. 40.) 
Von der festgesetzten Reihenfolge darf nur abgegangen werden, wenn äußere Gründe 
die Einberufung des nächsten Ersatzmanns nicht gestatten, wenn z. B. anzunehmen ist, daß 
der nächste Ersatzmann durch Krankheit, Abwesenheit, Unabkömmlichkeit u. dgl. am Erscheinen 
verhindert ist oder wenn etwa die Verkehrsverhältnisse einem sofortigen Erscheinen am Orte 
des Zusammentritts des Steuerausschusses entgegenstehen.
	        
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