Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 543 
schaft in eine Aktiengesellschaft, bei Verlust von Kapitalien durch nichtgewerbsmäßige Speku- 
lation, Ausfall einer Forderung bei einer Zwangsversteigerung oder bei der Verteilung im 
Konkursverfahren, Schenkung von Kapitalien an die Kinder, bei Wegfall des Dienstverhältnisses 
infolge Pensionierung eines Beamten oder Entlassung eines Privatbediensteten, Verlegung 
der freien Berufstätigkeit an einen anderen Ort mit wesentlich anderen Erwerbsbedingungen, 
Wegfall des Arbeitsverhältnisses infolge Aufhörens der Arbeitskraft durch Alter, andauernde 
Krankheit, bei einer nicht bloß vorübergehenden, also etwa mehr als vierteljährigen Unmöglichkeit 
der Verwertung der Arbeitskraft infolge besonderer Umstände. Dagegen gilt die Einkommens- 
quelle nicht als verloren bei geringeren Ernteerträgnissen, Uneinbringlichkeit der Pachtzinse, 
Selbsibewirtschaftung des bisher verpachteten Grundbesitzes, Ubergabe des elterlichen Anwesens 
an die Kinder, Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, Rückgang des Mieterträgnisses 
eines Hauses, bei Rückgang des Kundenkreises und der Erträgnisse eines Geschäfts, Ein- 
schränkung des Geschäfts hinsichtlich einzelner Branchen, Aufgabe eines von mehreren Läden, 
Veräußerung eines Teiles der gewerblichen Betriebsstätten, bei Minderung oder Wegfall von 
Dividenden aus Aktienbesitz, Konkurseröffnung über das Vermögen des Schuldners, Ein- 
schränkung der freien Berufstätigkeit, vorübergehender Aufhebung der Arbeitskraft oder 
vorübergehender, insbesondere in der Eigenschaft der Beschäftigung begründeter Unmöglichkeit 
der Verwertung der Arbeitskraft. 
b) Die zweite Ausnahme tritt ein bei außerordentlichen Unglücksfällen, aber ebenfalls 
nur, wenn durch eben diese Vorgänge das für das Steuerjahr festgestellte, gleichviel ob 
etwa zu hoch oder zu niedrig geschätzte Einkommen um mehr als den vierten Teil vermindert 
worden ist. Als außerordentliche Unglücksfälle werden insbesondere kostspielige Krankheiten, 
Todesfälle, Viehfall, Feuerschaden und sonstige außergewöhnliche Ereignisse gelten können. 
Dagegen sind Feldschäden durch Mäusefraß, Trockenheit, Nässe, Frost, Mißerfolg oder ver- 
einzelte Schüden im Stalle, wie überhaupt ungünstige Betriebsverhältnisse usw. nicht als 
außerordentliche Unglücksfälle zu erachten (vgl. S§ 41 Abs. V Ziff. 3). 
I) Die dritte Ausnahme tritt ein, wenn die weggefallenen Einkünfte anderweitig — sei 
es in Bayern oder außerhalb Bayerns — zur Einkommensteuer veranlagt werden, gleichviel 
ob der Wegfall den Verlust einer Einkommensquelle zur Ursache hat oder nicht und gleich- 
viel, wie hoch die weggefallenen Einkünfte sind. Die anderweitige Veranlagung tritt — 
abgesehen von den im Art. 66 bezeichneten wenigen in Betracht kommenden Mehrungen — 
nur ein in den Fällen des Art. 68, also nur bei Neueintritt einer anderen Person in die 
subjektive Steuerpflicht. Der Minderungsantrag kann indessen auch dann gestellt werden, 
wenn die anderweitige Veranlagung zur Einkommensteuer für die weggefallenen Einkünfte 
außerhalb Bayerns eintritt. Fälle, in denen die dritte Ausnahme eintritt, sind z. B. Ableben 
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