Nr. 33. 543
schaft in eine Aktiengesellschaft, bei Verlust von Kapitalien durch nichtgewerbsmäßige Speku-
lation, Ausfall einer Forderung bei einer Zwangsversteigerung oder bei der Verteilung im
Konkursverfahren, Schenkung von Kapitalien an die Kinder, bei Wegfall des Dienstverhältnisses
infolge Pensionierung eines Beamten oder Entlassung eines Privatbediensteten, Verlegung
der freien Berufstätigkeit an einen anderen Ort mit wesentlich anderen Erwerbsbedingungen,
Wegfall des Arbeitsverhältnisses infolge Aufhörens der Arbeitskraft durch Alter, andauernde
Krankheit, bei einer nicht bloß vorübergehenden, also etwa mehr als vierteljährigen Unmöglichkeit
der Verwertung der Arbeitskraft infolge besonderer Umstände. Dagegen gilt die Einkommens-
quelle nicht als verloren bei geringeren Ernteerträgnissen, Uneinbringlichkeit der Pachtzinse,
Selbsibewirtschaftung des bisher verpachteten Grundbesitzes, Ubergabe des elterlichen Anwesens
an die Kinder, Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, Rückgang des Mieterträgnisses
eines Hauses, bei Rückgang des Kundenkreises und der Erträgnisse eines Geschäfts, Ein-
schränkung des Geschäfts hinsichtlich einzelner Branchen, Aufgabe eines von mehreren Läden,
Veräußerung eines Teiles der gewerblichen Betriebsstätten, bei Minderung oder Wegfall von
Dividenden aus Aktienbesitz, Konkurseröffnung über das Vermögen des Schuldners, Ein-
schränkung der freien Berufstätigkeit, vorübergehender Aufhebung der Arbeitskraft oder
vorübergehender, insbesondere in der Eigenschaft der Beschäftigung begründeter Unmöglichkeit
der Verwertung der Arbeitskraft.
b) Die zweite Ausnahme tritt ein bei außerordentlichen Unglücksfällen, aber ebenfalls
nur, wenn durch eben diese Vorgänge das für das Steuerjahr festgestellte, gleichviel ob
etwa zu hoch oder zu niedrig geschätzte Einkommen um mehr als den vierten Teil vermindert
worden ist. Als außerordentliche Unglücksfälle werden insbesondere kostspielige Krankheiten,
Todesfälle, Viehfall, Feuerschaden und sonstige außergewöhnliche Ereignisse gelten können.
Dagegen sind Feldschäden durch Mäusefraß, Trockenheit, Nässe, Frost, Mißerfolg oder ver-
einzelte Schüden im Stalle, wie überhaupt ungünstige Betriebsverhältnisse usw. nicht als
außerordentliche Unglücksfälle zu erachten (vgl. S§ 41 Abs. V Ziff. 3).
I) Die dritte Ausnahme tritt ein, wenn die weggefallenen Einkünfte anderweitig — sei
es in Bayern oder außerhalb Bayerns — zur Einkommensteuer veranlagt werden, gleichviel
ob der Wegfall den Verlust einer Einkommensquelle zur Ursache hat oder nicht und gleich-
viel, wie hoch die weggefallenen Einkünfte sind. Die anderweitige Veranlagung tritt —
abgesehen von den im Art. 66 bezeichneten wenigen in Betracht kommenden Mehrungen —
nur ein in den Fällen des Art. 68, also nur bei Neueintritt einer anderen Person in die
subjektive Steuerpflicht. Der Minderungsantrag kann indessen auch dann gestellt werden,
wenn die anderweitige Veranlagung zur Einkommensteuer für die weggefallenen Einkünfte
außerhalb Bayerns eintritt. Fälle, in denen die dritte Ausnahme eintritt, sind z. B. Ableben
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