Anzeigen der
In- und
Abgänge.
546
kommen bildet das Jahreseinkommen. Anders verhält es sich mit Personen, die während
einer solchen Saison ihre Berufstätigkeit als Arzte, Badebedienstete, Kellner, Dienstboten
u#sw. ausüben und dann zum Zwecke der Erwerbsausübung an anderen Orten Bayern
verlassen. In diesen Fällen wird in der Regel die subjektive Steuerpflicht mit Beginn und
und Schluß der Saison neu eintreten und erlöschen, so daß Steuerzugänge und Steuer-
abgänge vorliegen. Das während der Saison erzielte Einkommen ist in einem solchen Falle
für die Besteuerung in Bayern auf den entsprechenden Jahresbetrag umzurechnen.
VIII Die Steuerzugänge sind durch Neuveranlagung vorzunehmen. Treffen Art. 68 und
Art. 66 zusammen, so hat Art. 68 Maß zu geben. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn
eine Person, die bisher nur beschränkt steuerpflichtig war, allgemein steuerpflichtig wird,
gleichzeitig aber eine Einkommensmehrung erfährt, die an sich keine Steueränderung bedingen
würde. In diesem Falle ist also eine Neuveranlagung vorzunehmen.
IX Nach Art. 68 Abs. III ist z. B. von der Zugangführung Umgang zu nehmen, wenn
jemand, der bisher in Bayern subjektiv nicht steuerpflichtig war, infolge Ankaufs von
Grundstücken oder gewerblichen Betriebsstätten nach Art. 2 in Bayern an sich steuerpflichtig
würde, der Verkäufer der Grundstücke oder gewerblichen Betriebsstätten aber mangels eines
Erlöschens der Steuerpflicht oder mangels der Voraussetzungen des Art. 67 — insbesondere
mangels eines Antrags nach Art. 67 — in Bayern unverändert steuerpflichtig bleibt.
§#81.
(Art. 69.)
1 Bei der Kontrolle des Vollzugs des Art. 69 Abs. I haben sich die Rentämter durch
entsprechende Mitteilungen (vgl. die Anlage 4) gegenseitig wirksam zu unterstützen. Verzieht
ein Steuerpflichtiger im Laufe des Steuerjahrs aus einem Rentamtsbezirk in einen anderen
Rentamtsbezirk, ohne daß hiermit ein Erlöschen der subjektiven Steuerpflicht am bisherigen
Wohn= oder Aufenthaltsorte (Steuerabgang) und ein Neueintritt in die subjektive Steuer-
pflicht (Steuerzugang) verbunden ist, wenn also eine Uberweisung im Laufe des Steuer-
jahrs nicht veranlaßt ist (ugl. § 80 Abs. VI), so ist der Steuerpflichtige dem anderen
Rentamte zur Veranlagung für das nächste Steuerjahr nach Maßgabe des § 42
Abs. III rechtzeitig zu überweisen (vgl. § 42 Abs. IV, Art. 18, 19 d. Umles.).
Hinsichtlich der Mehrungen nach Art. 66 Abs. I ist an der Hand der Akten über die
Reichserbschaftssteuer, der Mitteilungen der Amtsgerichte, der Umschreibverzeichnisse usw.,
ferner der Feststellungen nach Art. 73 Abs. 1, hinsichtlich der Mehrungen nach Art. 66
Abs. III gelegentlich der Katasterumschreibung Kontrolle zu üben.
I Was die Mehrungen nach Art. 66 Abs. III anlangt, so wird auf Grund des
Art. 69 Abs. IV angeordnet, daß die Gemeindebehörden jederzeit, sobald ihnen ein Anlaß