Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 547 
zu einer Anderung der Veranlagung nach Art. 66 Abs. III zur Kenntnis kommt, dem 
Rentamt ihres Bezirkes hiervon Mitteilung zu machen haben. 
III Die Ubersendung der bei der Gemeindebehörde nach Art. 69 Abs. I eingehenden 
Anzeigen an das Rentamt hat allmonatlich zu erfolgen. 
IV Auf Grund der Art. 69 Abs. IV, 71 wird angeordnet, daß die Gemeinde- 
behörden jeden Fall, in dem im Laufe des Steuerjahrs die subjektive Steuerpflicht neu ein- 
getreten ist (ogl. § 80 Abs. I, II, V, VII) und in dem der Gemeindebehörde nicht 
bereits eine Anzeige des Pflichtigen nach Art. 69 Abs. I vorliegt, dem Rentamt anzuzeigen 
haben, und zwar gleichviel, ob die Gemeindebehörde hiervon auf Grund der Meldevorschriften 
und ihrer gewerbepolizeilichen Tätigkeit oder anläßlich ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete 
der Sozialgesetzgebung oder aus einem anderen Anlasse Kenntnis bekommen hat. Das 
Gleiche gilt — mit Ausnahme der Steuerabgänge infolge von Todesfällen — von den 
Fällen, in denen im Laufe des Steuerjahrs die Steuerpflicht erloschen ist (ogl. § 80 
Abs. III, IV, V, VII). Sofern nicht für einzelne Gemeinden mit Genehmigung der 
Regierungsfinanzkammern eine anderweitige Vereinbarung zwischen Rentamt und Gemeinde- 
behörde getroffen worden ist, sind diese Anzeigen von der Gemeinde für jeden Einzelfall auf 
gesondertem Bogen zu erstatten, sobald das für die Steuerpflicht maßgebende Ereignis ein- 
getreten ist. Die Anzeigen sind fortlaufend für jedes Kalenderjahr zu numerieren. Wegen An, 
eines Formulars für diese Anzeigen vgl. die Anlagen 29, 30. 8 
Bei Neuaufnahme eines Gehalt= und Lohnempfängers, der bisher in Bayern noch nicht 
zu den im Art. 1 bezeichneten subjektiv steuerpflichtigen Personen gehörte, haben die Gehalt- 
und Lohngeber gemäß Art. 69 Abs. III, 25 — bei Meidung der Strafeinschreitung nach 
Art. 75 Ziff. 3 — binnen 14 Tagen eine Lohnliste nach Art. 25 an das Rentamt zu 
senden. 
VI Weiter wird auf Grund des Art. 69 Abs. IV angeordnet, daß die mit der Behandlung 
des polizeilichen Meldewesens betrauten Behörden die anmeldenden Personen auf die Steuer- 
pflicht ausdrücklich hinzuweisen haben. 
VII Sofort nach Eingang der Anzeigen über Mehrungen und Steuerzugänge nach den Abs. III, 
IV, V oder, sobald das Rentamt von einer Einkommensmehrung oder von Steuer- 
zugängen sonst Kenntnis bekommt, hat das Rentamt, veranlaßten Falles unter Hinweis 
auf den ihm zur Kenntnis gelangten Vorgang und unter Übermittelung eines Steuer- 
erklärungsformulars sowie der Erläuterungen hierzu, eine besondere Aufforderung zur Abgabe 
einer Steuererklärung nach Art. 27 Abs. III zu erlassen. 
VIII Die Steuerabgänge infolge von Todesfällen sind auf Grund der beim Rentamt ein- 
gelangenden Totenlisten zu behandeln (vgl. jedoch Art. 66 Abs. I). 
IX Wegen der Strafbestimmungen vgl. Art. 75 Ziff. 1, Art. 83.
	        
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