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1!1X Das Ergebnis der Nachveranlagung ist im Nachholungsregister durchzuführen (vgl.
die §§ 64 Abs. VIII, 52 Abs. IV, 63 Abs. XII). In das Nachholungsregister sind
auch die auf Grund des Art. 7 d. Einf Ges. geschuldeten Nachholungsbeträge einzustellen.
Das Gleiche gilt von Nachholungen einer Ausscheidung nach Art. 23 Abs. II des UmlGes.
Die Nachveranlagung ist stets mit Beschleunigung und tunlichst vor Verteilung des Nachlasses
durchzuführen.
* Wegen der Vorschriften über das Erlöschen eines Anspruchs durch Zeitablauf vgl.
die Anlage 32.
X! Zuständig zur Durchführung der Nachveranlagung ist das Rentamt, bei dem der Steuer-
pflichtige im Zeitpunkte der Entdeckung des Steuerentganges veranlagt ist oder zu veran-
lagen gewesen wäre. Wenn der Steuerpflichtige gestorben ist, hat das Rentamt die Nach-
veranlagung vorzunehmen, das zur Veranlagung zuletzt zuständig war oder zuständig ge-
wesen wäre.
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8 86.
(Art. 73.)
1 Die Vorschrift im Art. 73 soll den Zwecken der Steuerkontrolle, insbesondere der Steuer-
Kapitalrentensteuerkontrolle dienen und ist zur Hintanhaltung fortgesetzter Hinterziehungen naczhelungen
nachdrücklichst zu handhaben. #
u. Die Verpflichtung zur Anzeigeerstattung nach Art. 73 Abs. I trifft die nach den versicherung
88 1960 Abs. II, 1961 d. BG. bestellten Nachlaßpfleger, die Nachlaßverwalter nach 8 1985 c64 Sian.
d. BB. und außerdem nur Testamentsvollstrecker, denen die Verwaltung des Nachlaßes
obliegt (§ 2205 d. BG.), nicht auch die Testamentsvollstrecker, denen die Verwaltung des
Nachlasses nicht obliegt. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne
Nachlaßgegenstände, so beschränkt sich seine Anzeigepflicht nur auf diese Nachlaßgegenstände.
Die Nachlaßgerichte werden die Nachlaßpfleger und Nachlaßverwalter bei der Bestellung und
die Testamentsvollstrecker bei der Entgegennahme der Erklärung über die Annahme des
Amtes auf die ihnen nach dem Art. 73 Abs. I obliegenden Verpflichtungen aufmerksam
machen.
II! Der Vollzug des Art. 73 Abs. I ist anläßlich der örtlichen Gebührenrevision und bei
Ausführung des Reichserbschaftssteuergesetzes zu überwachen.
IV Die Versicherung an Eides Statt soll als äußerstes Mittel zur Erforschung der Wahr-
heit dienen und nur ausnahmsweise in den Fällen auferlegt und abgenommen werden,
deren Wichtigkeit zur Bedeutung des Eides und der Tragweite der Maßnahme in einem
angemessenen Verhältnisse steht. Sie darf — schon um nicht an Wirksamkeit zu ver-
lieren — zu keiner allgemeinen Maßnahme werden. Die Versicherung an Eides Statt
ist erst aufzuerlegen, wenn der Verpflichtete vorher darauf hingewiesen worden ist, daß die
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