Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Art. S. 
Art. 9. 
Art. 10. 
602 
I Das Betriebskapital umfaßt sämtliche dem Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstände 
und Rechte mit Ausnahme jener, die der Grund= und der Haussteuer unterliegen. 
II Unter der Voraussetzung dieser Widmung sind insbesondere hierher zu rechnen: 
benützbar gemachte Wasserkräfte nebst den zugehörigen Wasserbauten und Anlagen, 
. Maschinen, Werkzeuge, Gerätschaften, Vorräte an Kohlen, Holz, Petroleum usw., 
Tiere und Futtervorräte, . 
Roh= und Hilfsstoffe einschließlich der in Bearbeitung befindlichen Stoffe und die zum 
Verkaufe bestimmten Vorräte an Erzeugnissen und Waren, 
Realgewerbeberechtigungen, Urheber= und Patentrechte, Nießbrauchs--, Gebrauchs= und 
sonstige Nutzungsrechte, 
. Vorräte an barem Gelde, Gold und Silber in Barren, Papiergeld, Banknoten, 
Wechseln, Wertpapieren, vom Gewerbebetriebe herrührende Ausstände einschließlich der 
Kontokorrentguthaben, Darlehensforderungen der Pfandbriefanstalten, der Darlehens- 
kassen und der Kreditinstitute. 
III An dem Werte der unter Abs. II Ziff. 6 und an der Hälfte des Wertes der unter Abs. II 
Ziff. 4 aufgeführten Bestandteile des Betriebskapitals dürfen die aus der Inanspruchnahme von 
Warenbezugskredit oder Bankkredit sowie alle sonstigen unmittelbar aus dem laufenden Ge- 
schäftsbetriebe herrührenden Kapitalschulden abgezogen werden. Zu diesen Kapital- 
schulden zählen auch die Pfandbriefschulden der Pfandbriefanstalten, die solchen Pfandbriefschulden 
gleichstehenden Verbindlichkeiten der Darlehenskassen und Kreditinstitute und die Prämienreserven 
arn Versicherungsanstalten. Im übrigen ist der Schuldenabzug an dem Werte des Betriebskapitals 
nicht gestattet. 
IV Die Ausnahme des Abs. I gilt nicht, soweit Grundstücke und Gebäude wie Waren den 
Gegenstand des gewerbsmäßigen An= und Verkaufs bilden. In diesem Falle ist jedoch die Betriebs- 
kapitalsanlage um die Grund= und die Haussteuer zu kürzen, mit denen solche Grundstücke oder 
Gebäude veranlagt sind. 
1 Der Wert des Betriebskapitals ist durch Berechnung und Schätzung seiner Bestand- 
teile nach deren Stand und Wert am 1. Oktober des Veranlagungsjahrs (Steuervorjahrs) 
zu ermitteln. Wesentliche Anderungen an dem Stande des Betriebskapitals, die sich nach diesem 
Zeitpunkte bis zum Beginne des Steuerjahrs ergeben, sind bei der Wertsfestsetzung zu berücksichtigen 
und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden. 
II Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand und 
Wert der Bestandteile des Betriebskapitals bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen. 
III Die Berechnung und Schätzung hat nach dem gemeinen Werte zu geschehen. Bares Geld 
deutscher Währung, Reichskassenscheine und inländische Banknoten sind mit dem Nennwerte, Silber 
und Gold in Barren, fremde Geldsorten, ferner Wertpapiere ohne deutschen Börsenkurs nach dem 
Verkaufswerte, Wertpapiere mit deutschem Börsenkurse nach dem Kurswert anzusetzen. Kapitalfor- 
derungen sind nach dem Nennwert anzurechnen, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende 
kurerhun nach dem Verkaufswerte rechtfertigen oder sie wegen Uneinbringlichkeit außer Ansatz zu 
assen sind. 
IV Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der 8§ 38 u. ff. des Handelsgesetz- 
buchs führen, ist der Wert des Betriebskapitals nach dem Stande und Werte seiner Bestandteile 
in dem Zeitpunkte zu ermitteln, für den die letzte Bilanzaufstellung stattgefunden hat, und sind die 
Inventur= und Bilanzergebnisse zugrunde zu legen, soweit sie den wirklichen Werten (Abs. III) ent- 
sprechen und eine wesentliche Anderung an dem Stande des Betriebskapitals nicht eingetreten ist. 
!1 Der gewerbliche Reinertrag ist unter Beachtung des Art. 4 Abs. I dieses Gesetzes und 
unter entsprechender Anwendung der für die Ermittelung der Einkünfte aus dem Gewerbebetriebe 
maßgebenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. 
II! An dem Reinertrage darf der mit der Haussteuer veranlagte Mietertragsanschlag für die 
Geschäftsräme des Unternehmers im eigenen Hause abgezogen werden, soweit nicht unter den 
Betriebsausgaben bereits Schuldzinsen für die Erwerbung, Instandsetzung oder Erweiterung dieser 
Geschäftsräume angesetzt sind. 
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