Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 37. 763 
§ 5. 
1 Während der Einführung in das praktische Bauwesen und in den Baubetrieb (8 2 
Abs. I Ziff. 1a und § 2 Abfs. III) ist dem Baupraktikanten möglichst Gelegenheit zu 
geben, von allen Vorgängen bei der Vorbereitung, Ausführung und Abrechnung von Bauten 
sowie bei der Abwicklung der sonstigen Geschäfte Kenntnis zu nehmen, sich über Zweck und 
Bedeutung der getroffenen Maßnahmen Aufschluß zu verschaffen und in wachsendem Maße 
bei dieser Tätigkeit mitzuwirken. 
II Der Baupraktikant ist nicht mit langwierigen Einzelaufgaben, sondern möglichst viel- 
seitig zu beschäftigen und rasch von dem Kanzleibetriebe zu dem Betrieb auf dem Felde, 
auf dem Bauplatz und in der Werkstätte überzuführen, damit er durch unmittelbaren Ver- 
kehr mit Beamten, Unternehmern, Meistern, Aufsehern, Arbeitern und mit der Bevölkerung 
möglichst bald die Reife für die Leitung von Bauausführungen erlangt. Den Eintritt 
dieser Reife hat der Vorstand der Behörde dem Baupraktikanten ausdrücklich zu bescheinigen 
(5 3). 
86. 
1 Zur Leitung von Bauausführungen (8 2 Abs. I Ziff. 1b und § 2 Abs. III) ge- 
hören: die Bearbeitung von Vorentwürfen, Bauentwürfen, Kostenanschlägen und Verdingungs- 
unterlagen, die Mitwirkung bei der Entscheidung über die Angebote und beim Abschluß 
von Verträgen, die Prüfung und Abnahme von Baustoffen, die Herstellung von Werk- 
zeichnungen, die Bauführung oder Bauleitung am Platz und in Werkstätten, die Abnahme 
und Abrechnung von Bauarbeiten und Lieferungen sowie die Rechnungsstellung. 
II Wenn auch diese Tätigkeit unter der Leitung und Entscheidung eines höheren Beamten 
vor sich geht, so ist doch dem Baupraktikanten die Möglichkeit zu geben, einzelne Abschnitte und 
das Ganze einer zusammenhängenden Arbeit selbständig durchzudenken und durchzuführen. 
III! Die tüchtigeren Kräfte sollen bei wichtigen und bei solchen Bauten beschäftigt werden, 
die von den Baubeamten nur selten besichtigt werden können. 
§ 7. 
1 Im zweiten Ausbildungsabschnitt (§ 2 Abs. I Ziff. 2) des Hochbaufaches, des 
Straßen-, Eisenbahn= und Wasserbaufaches sowie des Maschinenbaufaches handelt es sich 
nicht darum, die besonderen Vorschriften eines größeren Dienst= oder Geschäftsbetriebs hand- 
haben zu lernen, sondern darum, Einblick in dessen innere Gliederung und in dessen weitere 
Beziehungen zu gewinnen. 
I Die Tätigkeit im zweiten Ausbildungsabschnitt ist möglichst bei Mittel= oder Zentral- 
stellen und zweckmäßig am Schlusse der Ausbildung zu nehmen; sie soll sich auf vieles im 
Wechsel erstrecken und bedarf besonders guter Anleitung. 
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