Nr. 39.
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gestundeten Preises oder einer sonstigen Nebenleistung kleiden, so ist der als Teil des
Entgelts anzusetzende Betrag durch Schätzung zu ermitteln.
8 12.
Die Wertermittelung ist in den Fällen, in denen für die Berechnung der Abgabe ein
Wert in Betracht zu kommen hat, auf den gemeinen Wert') des Grundstücks zu richten.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Der Wert wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen bestimmt sich nach den Vor-
schriften des Erbschaftssteuergesetzes.
§ 17.
Beruht der Erwerb des Grundstücks auf einem steuerfreien Rechtsvorgange (§ 7)77),
*) Vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen. Dieser lautet:
Unter dem gemeinen Werte ist der Verkaufs= oder Verkehrswert zu verstehen, der durch den
Preis bestimmt wird, welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegen-
standes ohne Rücksicht auf andere ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse zu erzielen ist.
*) § 7 lautet:
87.
Die Zuwachssteuer wird nicht erhoben:
1.
beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der 88 1 bis 4 des Erbschaftssteuergesetzes
sowie beim Erwerb auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des §5 55
des Erbschaftssteuergesetzes, sofern nicht die Form der Schenkung lediglich gewählt ist,
um die Zuwachssteuer zu ersparen;
bei der Begründung, Anderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft;
beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Miterben oder Teilnehmern an
einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zwecke der Teilung der zum
Nachlaß oder zum Gesamtgut gehörenden Gegenstände abgeschlossen werden, sowie beim
Erwerb auf Grund eines Zuschlags, der in den vorgenannten Fällen bei Teilung im
Wege der Versteigerung einem Miterben oder Teilnehmer erteilt wird;
beim Erwerbe der Abkömmlinge von den Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern;
beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem Veräußerer und dessen Abkömmlingen
oder aus diesen allein bestehende Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Vereinigung
der im § 3 bezeichneten Art. Die Steuerpflicht tritt ein, soweit nachträglich ein Gesell-
schafter aufgenommen wird, der nicht zu den Abkömmlingen des Veräußerers gehört;
beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine ausschließlich von Miterben gebildete
Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Vereinigung der im § 3 bezeichneten Art.
Die Vorschrift der Ziffer 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung;
beim Austausch im Inland gelegener Grundstücke zum Zwecke der Zusammenlegung
(Flurbereinigung), der Grenzregelung oder der besseren Gestaltung von Bauflächen
(Umlegung) sowie bei Ablösung von Rechten an Forsten, wenn diese Maßnahmen auf
der Anordnung einer Behörde beruhen oder von einer solchen als zweckdienlich anerkannt
werden; "
beim Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken und bei der Ver-
einigung zweier oder mehrerer Bergwerke zum Zwecke der besseren bergbaulichen Aus-
nutzung, sofern sie nicht zum Zwecke der Steuerersparung erfolgen.
Zu den Miterben im Sinne der Ziffern 3, 6 wird der überleben de Ehegatte gerechnet, der mit
den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat.
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