Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 867 
zusehen und Abschriften davon zu nehmen. Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen 
Rechte (Gemeindeordnungen Art. 46/36 Abs. III). 
Die Rentämter und die pfälzischen Steuereinnehmereien haben den Gemeindeverwaltungen 
bei Ausübung jener Befugnis nach Möglichkeit entgegenzukommen. Die Versendung von 
Steuerlisten usw. an Gemeindeverwaltungen ist jedoch unzulässig. 
III Bisher konnte dem rentamtlichen Personal die Mitwirkung bei Aufstellung der Gemeinde- 
umlagenverzeichnisse als Nebengeschäft gegen besondere Vergütung übertragen werden.:) Dies 
darf künftig nicht mehr geschehen. Eine solche Mitwirkung des rentamtlichen Personals ist 
künftig nur auf Grund von Verträgen zulässig, die nach § 96 geschlossen worden sind. 
IV Für die pfälzischen Steuereinnehmereien bleiben etwa veranlaßte besondere Anordnungen 
der Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen, vorbehalten. 
§ 98. Leschluß- 
1 Die Art. 29—31 regeln die Beschlußfassung über die Einführung oder Erhöhung von sallung boer 
Gemeindeumlagen sowie über Unternehmungen und Einrichtungen, welche die Einführung oder umlagen. 
Erhöhung von Gemeindeumlagen erfordern. I 
II Sie passen die Vorschriften des Art. 47/37 beider Gemeindeordnungen dem neuen Art. 29—1. 
Rechte an und beseitigen zugleich einige Zweifel, die beim Vollzuge jener Vorschriften zutage 
getreten sind. 
§ 99. 
Im Art. 29 Abs. I wird klargestellt, daß die Beschlußfassung nach Art. 29—31 
außer bei unmittelbarer Einführung oder Erhöhung von Gemeindeumlagen nur bei solchen 
Unternehmungen und Einrichtungen zu erfolgen hat, die — alsbald oder nach menschlichem 
Ermessen in einer absehbaren späteren Zeit — die Einführung oder Erhöhung von Gemeinde- 
umlagen erfordern, nicht also auch bei solchen, die nur die Forterhebung bereits bestehender 
Gemeindeumlagen voraussetzen. 
§ 100. 
1 Nach Art. 29 Abs. II ist eine Erhöhung der Gemeindeumlagen nur dann anzunehmen, 
wenn der bisherige Umlagenhundertsatz (Art. 26) gesteigert wird, nicht also auch dann, wenn 
sich infolge einer Erhöhung der Summe der Steueransätze (Art. 24, 25) trotz unveränderten 
Hundertsatzes auch der Umlagenertrag erhöht. 
II Das Gegenteil ist im Art. 52 Abs. II Satz 2 für das erste Jahr der Geltung des 
Umlagengesetzes, also für den Übergang von 1911 auf 1912 vorgeschrieben. Vgl. unten 
88 164, 165. 
Zu § 97. 
1) Geschäftsanweisung für die K. Neutämter vom 4. Juni 1903 § 3 (Fin Ml. S. 248). Dieser § 3 tritt außer 
Kraft; s. unten § 155. 
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