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zusehen und Abschriften davon zu nehmen. Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen
Rechte (Gemeindeordnungen Art. 46/36 Abs. III).
Die Rentämter und die pfälzischen Steuereinnehmereien haben den Gemeindeverwaltungen
bei Ausübung jener Befugnis nach Möglichkeit entgegenzukommen. Die Versendung von
Steuerlisten usw. an Gemeindeverwaltungen ist jedoch unzulässig.
III Bisher konnte dem rentamtlichen Personal die Mitwirkung bei Aufstellung der Gemeinde-
umlagenverzeichnisse als Nebengeschäft gegen besondere Vergütung übertragen werden.:) Dies
darf künftig nicht mehr geschehen. Eine solche Mitwirkung des rentamtlichen Personals ist
künftig nur auf Grund von Verträgen zulässig, die nach § 96 geschlossen worden sind.
IV Für die pfälzischen Steuereinnehmereien bleiben etwa veranlaßte besondere Anordnungen
der Regierung der Pfalz, Kammer der Finanzen, vorbehalten.
§ 98. Leschluß-
1 Die Art. 29—31 regeln die Beschlußfassung über die Einführung oder Erhöhung von sallung boer
Gemeindeumlagen sowie über Unternehmungen und Einrichtungen, welche die Einführung oder umlagen.
Erhöhung von Gemeindeumlagen erfordern. I
II Sie passen die Vorschriften des Art. 47/37 beider Gemeindeordnungen dem neuen Art. 29—1.
Rechte an und beseitigen zugleich einige Zweifel, die beim Vollzuge jener Vorschriften zutage
getreten sind.
§ 99.
Im Art. 29 Abs. I wird klargestellt, daß die Beschlußfassung nach Art. 29—31
außer bei unmittelbarer Einführung oder Erhöhung von Gemeindeumlagen nur bei solchen
Unternehmungen und Einrichtungen zu erfolgen hat, die — alsbald oder nach menschlichem
Ermessen in einer absehbaren späteren Zeit — die Einführung oder Erhöhung von Gemeinde-
umlagen erfordern, nicht also auch bei solchen, die nur die Forterhebung bereits bestehender
Gemeindeumlagen voraussetzen.
§ 100.
1 Nach Art. 29 Abs. II ist eine Erhöhung der Gemeindeumlagen nur dann anzunehmen,
wenn der bisherige Umlagenhundertsatz (Art. 26) gesteigert wird, nicht also auch dann, wenn
sich infolge einer Erhöhung der Summe der Steueransätze (Art. 24, 25) trotz unveränderten
Hundertsatzes auch der Umlagenertrag erhöht.
II Das Gegenteil ist im Art. 52 Abs. II Satz 2 für das erste Jahr der Geltung des
Umlagengesetzes, also für den Übergang von 1911 auf 1912 vorgeschrieben. Vgl. unten
88 164, 165.
Zu § 97.
1) Geschäftsanweisung für die K. Neutämter vom 4. Juni 1903 § 3 (Fin Ml. S. 248). Dieser § 3 tritt außer
Kraft; s. unten § 155.
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