Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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c) 16 000 —+K Annuitätendarlehensforderung der Bayerischen Landwirtschaftsbank, einge- 
tragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in München, vom 
11. Oktober 1905 an mit 3 3/4% zu verzinsen und vom 1. Dezember 1905 
an durch Zinsbeischläge von ½0/% in 58 Jahren zu tilgen; derzeitiger 
Kapitalsrest: 15 580,69 —X, lastend auf den zu den Anwesen Hs.-Nr. 26 
und 27 in Zell gehörigen Grundstücken. 
d) 28 000 4 Annnitätendarlehensforderung der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank, 
Aktiengesellschaft in München, vom 1. September 1905 an mit 4% zu 
verzinsen und durch Entrichtung von Annuitäten zu 4½/2% in 55⅛ Jahren 
zurückzuzahlen; derzeitiger Kapitalsrest: 27 233,51 —X, lastend auf den 
zu den Anwesen Hs.-Nr. 18 und 22 in Laubhof gehörigen Grundstücken. 
Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs der Gläubiger jeder der vorbezeichneten 
Fideikommißschulden auf deren Löschung, für den Fall sich das Pfandrecht ganz oder teil- 
weise mit dem Eigentum vereinigt. 
8 3. 
Nachfolgeordnung. 
J. 
Das Fideikommiß ist gemäß § 87 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde nach dem 
Rechte der Erstgeburt in nachstehender Rangordnung errichtet: 
1. 
2. 
3. 
In erster Linie für den Mannesstamm des Max Freiherrn von Bassus, welcher 
Stifter und erster Besitzer des Fideikommisses ist. 
In zweiter Linie für den Mannesstamm seines Bruders Konrad Freiherrn 
von Bassus. 
In dritter Linie für die weiblichen Abkömmlinge nach Maßgabe der §8§ 90, 91 
der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde, also mit Lineal= und Erstgeburtsfolge, 
mit Vorzug ihrer männlichen Nachkommen dergestalt, daß bei Abgang des Mannes- 
stammes das Fideikommiß an die älteste Tochter des letzten Besitzers und deren 
Abkömmlinge fällt. 
II. 
Sollte die in zweiter Linie zur Nachfolge berufene Familie des Konrad Freiherrn 
von Bassus das Fideikommiß nicht erwerben und eine dem weiblichen Stamm 
angehörige Nachkommenschaft des Stifters Max Freiherrn von Bassus zur 
Nachfolge gemäß §§ 90, 91 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde nicht 
oder nicht mehr vorhanden sein, so soll das Fideikommiß an den Mannesstamm
	        
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