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Prägepressen. 8 17.
1 Die Prägepressen dürfen nur mit Dampf oder auf elektrischem Wege geheizt werden.
II Der Gebrauch von direkt geheizten Pressen ist nur dann gestattet, wenn die Pressen mit
Schutzblechen zur Verhütung des Herausschlagens von Flammen versehen sind; falls die
Pressen unmittelbar von Tischflächen umgeben sind, müssen sie auch mit einem Blechmantel
ausgestattet werden. Die Anhäufung von Material in der Nähe der Pressen ist verboten.
Feuer § 18.
und Licht. 1 Es ist verboten, die Arbeits= und Lagerräume mit offenem Licht zu betreten und in
ihnen zu rauchen. Personen, welche diese Räume betreten, dürfen Zündhölzer oder sonstiges
Feuerzeug nicht bei sich führen.
I Diese Verbote sind auf beiden Seiten aller Türen anzuschlagen.
III Werden Zelluloidwaren für den Versand in hölzernen Kisten mit Zinkeinsätzen ver-
packt, so darf das Löten und Entlöten von Deckel und Einsatz nur mittels eines mäßig
erwärmten Lötkolbens (nicht mit Lötlampen) und nur unter Zuhilfenahme einer feuersicheren
Unterlage (z. B. Albestpappe oder durch Tränken feuersicher gemachter Pappe) bewirkt werden.
Es muß von einer mit dem Löten und Entlöten und der Leichtentzündlichkeit des Zelluloids
vertrauten Person und tunlichst im Freien vorgenommen werden.
Auf- § 19.
bewahrung 1 Rohmaterial darf nur in der Menge des Tagesbedarfs und fertige Waren dürfen nur
von Material, , » , ,
und Abfällen in der Menge der Tageserzeugung in den Arbeitsräumen vorhanden sein; Zwischenprodukte
in Arbeits= dürfen in den Arbeitsräumen nur in solchen Mengen belassen werden, als durch das unab-
raumen. weisliche Bedürfnis des Betriebs erfordert wird; größere Mengen müssen in besonderen
Lagerräumen aufbewahrt werden.
I! Kleine Zelluloidabfälle (Drehspäne, Sägemehl usw.), die an Maschinen oder bei der
Handarbeit entstehen, sind in Blechbehältern aufzusammeln und täglich, im Bedarfsfalle
mehrere Male, in feuersichere Behälter, die in einem feuersicheren Lagerraume ihren Stand-
ort haben, zu entleeren.
III Die in der K. Verordnung vom 9. Juni 1902 benannten leicht entzündlichen flüssigen
Stoffe sind dieser Verordnung entsprechend aufzubewahren und müssen sich in dicht verschlossenen
Blechgefäßen befinden, sobald die Menge ¼ Liter übersteigt.
Anweisung § 20.
der Arbeiter. 1 Alle Arbeiter sind durch Anschlag über die Gefahren des Zelluloids zu unterrichten
und anzuweisen, den Arbeitsraum beim Entstehen eines Brandes wegen der Giftigkeit der