Nr. 59. 981
für Hagelversicherung, mit Zustimmung des Anstaltsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 1 und
Art. 21 Abs. 1 Ziff. 2 des Hagelversicherungsgesetzes in folgender Weise geändert und
ergänzt worden:
Ziffer 4 Abs. II: Ausgenommen hievon sind die Versicherungsanträge für Gärtnereien
und Baumschulen (Ziffer 10 Abs. III und IV).
Ziffer 6. Versicherbar sind sämtliche Erzeugnisse der Landwirtschaft mit Einschluß
von Hopfen, Tabak und Weintrauben. Mindestens müssen sämtliche mit Getreide
angebauten Grundstücke eines Anwesens versichert werden. Werden sonstige
Fruchtgattungen versichert, so müssen gleichfalls sämtliche hiermit angebauten
Grundstücke eines Anwesens versichert werden.
Ziffer 7. Außerdem kann versichert werden:
a) die gesamte Ernte an Gemüse, Küchenkräutern, Salaten, Gurken, Rüben,
Rettichen, Zwiebeln, Kartoffeln und Rhabarber, soweit sie in gewerbsmäßig
betriebenen Gärtnereien oder in Hausgärten mit mehr als 5 a Anbaufläche
gebaut werden,
b) der gesamte Anbau an Blumen und sonstigen Kunstgärtnereierzeugnissen,
soweit sie in gewerbsmäßig betriebenen Gärtnereien und nicht in Gewächs-
und Treibhäusern gebaut werden, mit Ausnahme von Obstbäumen und
Beerensträuchern,
c) die gesamte Anpflanzung eines Baunschulenbetriebes an Obst= und Beeren-
obststämmen und -sträuchern samt ihren Unterlagen, soweit sie nicht aus-
schließlich dem Obstertrag dienen, ferner an Rosen aller Art samt ihren Unter-
lagen, an Weidenanlagen, Stauden, Ziersträuchern, Zier= und Alleebäumen
mit Ausnahme der Nadelhölzer. Das Obst gilt nicht als versichert.
In Ziffer 10 Abs. III ist statt: Ziffer 6 4 und e zu setzen: „Ziffer 7 a und b“.
Ziffer 10 Abs. IV. Die Versicherung nach Ziffer 7c erfolgt auf Grund der von
dem Versicherten für die einzelnen Sorten und Quartiere angegebenen Werte.
Diese dürfen den wirklichen Wert nicht übersteigen. Es ist zulässig, den Gesamt-
wert oder nur einen Teil des Wertes zu versichern. Im letzteren Fall ist der
Antragsteller für den nichtversicherten Teil Selbstversicherer. Der versicherte Teil
kann bei verschiedenen Sorten verschieden sein, darf jedoch in diesem Fall bei
keiner Sorte weniger als 1/10 des Wertes betragen. Hinsichtlich des Rechtes
der Anstaltsverwaltung, eine Selbstversicherung zu verlangen und hinsichtlich der
Anträge auf Anderung der Versicherung findet Abs. III Anwendung.