Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Ziffer 13 Abs. II hat zu lauten: 
Sovweit die Anbauverzeichnisse nicht bis zum 15. Mai bei der Anstaltsverwaltung 
eingelaufen sind, ist die Anstaltsverwaltung berechtigt, Versicherungssumme und 
Beitrag nach dem vorjährigen Anbau festzusetzen oder die Anbauverzeichnisse auf 
Kosten der Versicherten herstellen zu lassen. Im ersten Fall ist der Versicherte 
für den die Versicherungssumme übersteigenden Teil seines Ernteertrages Selbst- 
versicherer. Weintrauben gelten bei verspäteter Vorlage des Anbauverzeichnisses 
als vor der Blüte versichert. Tritt vor Einlauf des Anbauverzeichnisses bei der 
Anstaltsverwaltung ein Hagelschaden ein, so wird Entschädigung nur für die im 
vorjährigen Anbauverzeichnis enthaltenen Grundstücke und für die im Vorjahre 
versicherten Fruchtgattungen und Ertragsklassen gewährt. Ziffer 8 findet auch 
hier Anwendung. 
Wenn bei Versicherungen nach Ziffer 7a, b und c bis 15. Mai oder 
vor einem etwa früher eintretenden Hagelschlag keine anderweitige Erklärung ein- 
gelaufen ist, so gilt die Versicherung in der gleichen Weise wie im Vorjahre 
für das laufende Jahr als verlängert; die Anstaltsverwaltung ist jedoch bei Ver- 
sicherungen nach Ziffer 7c auch berechtigt, das Anbauverzeichnis auf Kosten des 
Versicherten herstellen zu lassen. In diesem Falle gelten Gegenstände, die im 
Vorjahre nicht versichert waren, als mit dem höchsten, im Vorjahre bestimmten 
Selbstversicherungssatz versichert. 
Ziffer 23 Abs. II. In Baumschulen kann unter der Voraussetzung eines 
entsprechenden Beitragszuschlages auch der Schaden vergütet werden, der 
dadurch entsteht, daß teilweise, jedoch mindestens zu einem Viertel beschädigte 
Gegenstände aus geschäftlichen Gründen überhaupt nicht mehr verwertet werden 
können. 
Ziffer 31 Zusatz zu Abs. I. Ebenso bei Baumschulen, wenn sich bei der Schadens- 
schätzung zeigt, daß die Versicherungssumme eines einzelnen Quartiers seinen 
wirklichen Wert übersteigt. 
Ziffer 38. Zusatz: endlich wenn verspätete Schadensanzeigen gemäß Ziffer 7 Abs. 2 
des Hagelversicherungsgesetzes anerkannt werden, und für Schätzung dieser Schäden 
nachträglich eine eigene Tagfahrt anberaumt werden muß. 
In Ziffer 40 ist nach Ziffer 6 einzufügen: 7. 
München, den 4. Oktober 1912. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen.
	        
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