Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Artikel 2. 
Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses oder Losabschnitts 
einer in Bayern nicht zugelassenen Lotterie oder eines Anteils an einem solchen Lose oder 
Losabschnitt oder eines Bezugsscheins auf ein solches Los oder einen solchen Losabschnitt 
unterzieht, insbesondere wer ein Los, einen Abschnitt, einen Anteil oder einen Bezugsschein 
dieser Art zum Erwerb anbietet oder zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis 
zu eintausend Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher als Mittels— 
person mitwirkt. 
Handelt der Täter gewerbsmäßig mit Losen oder leistet er dabei gewerbsmäßig Hilfe, 
so wird er mit Geldstrafe von einhundert bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Die 
gleiche Strafe tritt ein, wenn das Vergehen nach Absatz 1 dadurch begangen wird, daß 
ein Los, ein Losabschnitt, ein Anteilschein, ein Bezugsschein, ein Angebot, eine Anzeige 
oder ein Lotterieplan öffentlich ausgelegt, ausgestellt, ausgehängt, versendet oder ein Angebot, 
eine Anzeige oder ein Lotterieplan in eine in Bayern erscheinende Zeitung eingerückt oder 
sonstwie zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. 
Artikel 3. 
Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergehens gegen Artikel 2 abermals 
dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Geldstrafe von 
einhundert bis zu eintausendfünfhundert Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit Geldstrafe 
von zweihundert bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Artikel 4. 
Die Vorschriften des Artikel 3 finden Anwendung, auch wenn die frühere Geld- 
strafe noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen ist; sie bleiben 
jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahlung oder dem Erlasse der früheren Geldstrafe oder 
seit der Verbüßung der an ihre Stelle getretenen Feiheitsstrafe oder seit der Verjährung 
der Strafvollstreckung bis zur Begehung der neuen Tat drei Jahre verflossen sind. 
Artikel 5. 
Wer Gewinnergebnisse der in Bayern nicht zugelassenen Lotterien öffentlich oder durch 
Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, bekannt gibt, ins- 
besondere wer sie in einer in Bayern erscheinenden Zeitung veröffentlicht oder sie öffentlich 
auslegt, ausstellt oder aushängt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark bestraft. 
Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den in Artikel 2 Abs. 2 bezeichneten Personen, 
so tritt Geldstrafe von einhundert bis zu sechshundert Mark ein.
	        
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