Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 66. 1091 
4 Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Veräußerer wegen eines Hauptmangels 
zur Wandelung gesetzlich verpflichtet, so lebt seine Versicherung wieder auf; in den Fällen 
des Abs. 3 tritt eine Haftung des neuen Vereines nicht ein. 
15. 
1 Geht das Anwesen eines Vereinsmitgliedes an ein Nichtmitglied über, so tritt an 
Stelle des Veräußerers der Erwerber in das Versicherungsverhältnis mit allen seinen Rechten 
und Pflichten ein, soweit er an dem Viehbestand das Eigentum erwirbt. 
2 Der neue Besitzer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis innerhalb 14 Tagen nach 
dem Erwerbe durch schriftliche Anzeige an den Vereinsausschuß zu kündigen. 
4à Die Veräußerung des Anwesens ist dem Vereinsausschusse unverzüglich anzuzeigen. 
* Erstattet weder der Erwerber noch der Veräußerer unverzüglich die Anzeige, so wird 
für Schäden, die einen Monat nach dem Eigentumsübergange entstehen, keine Entschädigung 
geleistet. . 
?. Stirbt ein Vereinsmitglied, so gehen die Rechte, Pflichten und etwaigen Zahlungs- 
rückstände aus der Versicherung auf die Personen über, welche die versicherten Tiere im 
Erbgange erwerben. Die Besitzänderung ist dem Vereinsausschusse binnen 8 Tagen anzu- 
zeigen. Die Unterlassung der Anzeige kann der Vereinsausschuß mit Ordnungsstrafe bis 
zum Betrage von 3 —M& ahnden. Hiegegen ist Beschwerde nach § 12 Abs. 5 zulässig. 
5. Der Eintritt in das Versicherungsverhältnis nach Abs. 1 und 5 ist zu versagen, 
wenn der neue Besitzer oder Erbe zu den in § 4 Abs. 2 bezeichneten Personen gehört 
oder nicht seinen gesamten versicherungsfähigen Viehbestand (§ 2 Abs. 2) beim Vereine 
versichert. Der Eintritt kann ferner aus den in § 5 Abs. 4 angegebenen Gründen ver- 
sagt werden. Gegen den abweisenden Beschluß ist Berufung nach § 10 Abs. 5 zulässig. 
16. 
Bei Zwangsversteigerung eines Anwesens mit dem versicherten Inventar findet § 15 
Abs. 1—4 und 6 entsprechende Anwendung. 
§& 17. 
1. Das Versicherungsjahr beginnt am 1. November. 
2. Ausgeschiedene Mitglieder (§ 5 Abs. 2) verlieren von dem auf den Austritt oder die 
Kündigung folgenden Versicherungsjahre an, ausgeschlossene Mitglieder dagegen sofort mit 
dem rechtswirksamen Beschlusse über die Ausschließung alle Rechte und Ansprüche an den 
Verein und an sein Vermögen. Im Falle des § 5 Abs. 4 Buchstabe c endigt das Ver- 
sicherungsverhältnis erst 4 Wochen nach der Eröffnung des Ausschließungsbeschlusses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.