Nr. 66. 1091
4 Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Veräußerer wegen eines Hauptmangels
zur Wandelung gesetzlich verpflichtet, so lebt seine Versicherung wieder auf; in den Fällen
des Abs. 3 tritt eine Haftung des neuen Vereines nicht ein.
15.
1 Geht das Anwesen eines Vereinsmitgliedes an ein Nichtmitglied über, so tritt an
Stelle des Veräußerers der Erwerber in das Versicherungsverhältnis mit allen seinen Rechten
und Pflichten ein, soweit er an dem Viehbestand das Eigentum erwirbt.
2 Der neue Besitzer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis innerhalb 14 Tagen nach
dem Erwerbe durch schriftliche Anzeige an den Vereinsausschuß zu kündigen.
4à Die Veräußerung des Anwesens ist dem Vereinsausschusse unverzüglich anzuzeigen.
* Erstattet weder der Erwerber noch der Veräußerer unverzüglich die Anzeige, so wird
für Schäden, die einen Monat nach dem Eigentumsübergange entstehen, keine Entschädigung
geleistet. .
?. Stirbt ein Vereinsmitglied, so gehen die Rechte, Pflichten und etwaigen Zahlungs-
rückstände aus der Versicherung auf die Personen über, welche die versicherten Tiere im
Erbgange erwerben. Die Besitzänderung ist dem Vereinsausschusse binnen 8 Tagen anzu-
zeigen. Die Unterlassung der Anzeige kann der Vereinsausschuß mit Ordnungsstrafe bis
zum Betrage von 3 —M& ahnden. Hiegegen ist Beschwerde nach § 12 Abs. 5 zulässig.
5. Der Eintritt in das Versicherungsverhältnis nach Abs. 1 und 5 ist zu versagen,
wenn der neue Besitzer oder Erbe zu den in § 4 Abs. 2 bezeichneten Personen gehört
oder nicht seinen gesamten versicherungsfähigen Viehbestand (§ 2 Abs. 2) beim Vereine
versichert. Der Eintritt kann ferner aus den in § 5 Abs. 4 angegebenen Gründen ver-
sagt werden. Gegen den abweisenden Beschluß ist Berufung nach § 10 Abs. 5 zulässig.
16.
Bei Zwangsversteigerung eines Anwesens mit dem versicherten Inventar findet § 15
Abs. 1—4 und 6 entsprechende Anwendung.
§& 17.
1. Das Versicherungsjahr beginnt am 1. November.
2. Ausgeschiedene Mitglieder (§ 5 Abs. 2) verlieren von dem auf den Austritt oder die
Kündigung folgenden Versicherungsjahre an, ausgeschlossene Mitglieder dagegen sofort mit
dem rechtswirksamen Beschlusse über die Ausschließung alle Rechte und Ansprüche an den
Verein und an sein Vermögen. Im Falle des § 5 Abs. 4 Buchstabe c endigt das Ver-
sicherungsverhältnis erst 4 Wochen nach der Eröffnung des Ausschließungsbeschlusses.