Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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3. Endigt bei ausgeschiedenen Mitgliedern das Versicherungsverhältnis, nachdem ein ver- 
sichertes Tier erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat, so haftet die Versicherung für 
Entschädigung dann, wenn die Erkrankung oder der Unfall den Tod des Tieres binnen 
7 Tagen nach Beendigung der Versicherung herbeiführt. 
*. Bei ausgeschlossenen Mitgliedern bleibt ein bereits entstandener Entschädigungsanspruch 
unberührt. 
§ 18. 
Die Ansprüche aus der Versicherung verjähren in 2 Jahren vom Schlusse des Jahres, 
in dem die Leistung verlangt werden kann. 
19. 
1 Für alle Streitigkeiten zwischen dem Vereine und den Versicherten sind die Bestimmungen 
in Art. 4 Abs. 2 Ziffer 11 des Viehversicherungsgesetzes maßgebend. 
2. Hiernach ist für solche Streitigkeiten der Rechtsweg ausgeschlossen. Streitigkeiten über 
Wertsermittlung werden endgültig durch das Schiedsgericht des Vereines, Streitigkeiten 
wegen Gewährung oder Versagung der Entschädigung endgültig durch das Schiedsgericht 
der Anstalt, alle übrigen Streitigkeiten endgültig durch die Anstaltsverwaltung entschieden. 
III Anzeige und Erhebung des Schadens. Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung. 
Tierärztliche Behandlung. 
8 20. 
1 Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, jede Krankheit, jeden Unfall oder Todesfall 
und jede Notschlachtung in dem versicherten Viehbestande sobald als tunlich dem Vorsitzenden 
des Ausschusses oder seinem Stellvertreter, in deren Abwesenheit einem Ausschußmitgliede 
anzuzeigen und alles zu tun, wodurch der Schaden abgewendet oder gemindert werden kann. 
2. Bei erheblichen Erkrankungen oder Unfällen ist ein Tierarzt oder, wenn dies unmöglich 
ist, ein Sachkundiger beizuziehen. 
§ 21. 
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nimmt nötigenfalls sofort unter Zuziehung 
eines Ausschußmitgliedes eine Besichtigung vor, stellt den Sachverhalt fest, wobei der Ver- 
sicherte jede erforderliche Auskunft zu erteilen hat, und trifft die nötigen Anordnungen 
In wichtigeren Fällen ist ein Tierarzt beizuziehen. 
§ 22. 
1 Der Vereinsausschuß ist berechtigt, in allen Fällen die tierärztliche Behandlung eines 
versicherten Tieres anzuordnen.
	        
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