Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Artikel 2. 
Der Kreisgemeinde von Mittelfranken wird die Genehmigung erteilt, zur Aufbringung 
der Mittel für ihre Beteiligung an der Gründung der Aktiengesellschaft Fränkisches Über- 
landwerk in Nürnberg ein Anlehen bis zum Höchstbetrage von 6·500,000 — aufzunehmen. 
Die Tilgung des Anlehens hat im Jahre 1916 zu beginnen und muß längstens am 
31. Dezember 1972 beendet sein. 
Gegeben zu Berchtesgaden, den 2. November 1912. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen, v. Thelemann. v. Breunig. Frhr. v. Krew. 
J. V. J. V. 
Staatsrat v. Steiner. Staatsrat v. Endres. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
  
Nr. 7708f 43. 
Abschied über die Verhandlungen des Landrats von Mittelfranken in der außerordentlichen 
Tagung vom 20. September 1912 betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Im Namen Seiner Mogjestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben allergnädigst geruht, die Beschlüsse des Landrats von Mittelfranken vom 
20. September 1912 mit der Maßgabe zu genehmigen, daß die K. Regierung von Mitttel- 
franken, Kammer des Innern, angewiesen wird, zur Vertretung des Aktienbesitzes der mittel- 
fränkischen Kreisgemeinde an dem Fränkischen Uberlandwerk, A.G. in Nürnberg, den jeweiligen 
Vorsitzenden des ständigen Landratsausschusses und bei dessen Verhinderung den von diesem 
Ausschuß ernannten Stellvertreter zu bevollmächtigen, wogegen dieser verpflichtet ist, vor der 
Zustimmung zu Satzungsänderungen der Aktiengesellschaft jeder Art die Genehmigung der 
K. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, einzuholen. 
München, den 31. Oktober 1912. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhosen.
	        
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