Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

4. Aufgeld. 
5. Von 
bergrechtlichen 
(Gewerk- 
schaften aus- 
geschriebene 
Einzahlungen. 
148 
oder vorläufige — Qnittung eingezahlt oder hinterlegt worden ist. Die Hinterlegung 
tritt ein, wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht 
mehr bewirkt oder beendet werden kann. Jede Quittung muß, um gültig zu sein, den 
Tag der Buchung der Steuer und die Nummer des Einnahme= oder Anmeldungsbuchs, 
unter welcher die Buchung erfolgt ist, enthalten und von zwei Beamten vollzogen sein. 
Die endgültige Quittung ist auf eine Ausfertigung der Anmeldung zu schreiben. 
(4) Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Überbringer 
die eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben. 
(5) Nach der Abstempelung werden dem Anmelder die Wertpapiere gegen Rückgabe 
der Empfangsbescheinigung und der vorläufigen Quittung, welche als Belege bei der 
Steuerstelle verbleiben, und die mit endgültiger Quittung versehene Ausfertigung der 
Anmeldung ausgehändigt. 
§ 5. 
(1) Werden Wertpapiere der unter Nr. 1 a und b des Tarifs angegebenen Art zu 
einem höheren als dem Neunbetrag ausgegeben, so ist in der Anmeldung (§ 3) auch der 
Betrag anzugeben, zu welchem die Ausgabe der Papiere stattfindet. Bei Interimsscheinen 
ist der Betrag der Einzahlung zuzüglich des den Neunwert überschreitenden Betrags anzugeben. 
(2) Der Steuerstelle sind auf Verlangen die Urkunden und Schriftstücke vorzulegen, 
aus denen sich der Ausgabebetrag ergibt. 
§ 6. 
(1) Kann in dem Falle des § 5 der Betrag, zu welchem das Wertpapier ausgegeben 
wird, zur Zeit der Anmeldung zur Versteuerung noch nicht angegeben werden, so ist die 
Abstempelung vorzunehmen, wenn der Anmelder sich in der Anmeldung verpflichtet, binnen 
einer von ihm zu bezeichnenden Frist, spätestens binnen vierzehn Tagen nach der Ausgabe 
der Wertpapiere, eine Nachtragsanmeldung vorzulegen und den danach geschuldeten Betrag 
zu entrichten. 
(2) Ob und in welcher Höhe von dem Anmelder eine Sicherheit zu bestellen ist, 
entscheidet die Steuerstelle. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach § 15. 
(3) Die Steuerstelle quittiert auf einer Ausfertigung der Nachtragsanmeldung über 
die Zahlung; einer wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Wertpapiere bedarf es nicht. 
(14) Die Steuerstelle hat die Einhaltung der Verpflichtung zur Einreichung einer Nach- 
tragsanmeldung (Abs. 1) zu überwachen. 
87. 
Werden von einer bergrechtlichen Gewerkschaft Einzahlungen (Beiträge, Zubußen) aus- 
geschrieben, so hat der Vorstand (Repräsentant, Grubenvorstand) spätestens zwei Wochen
	        
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