Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2) Der Flachstempel ist kreisrund mit einem Durchmesser von 31 mm und trägt in 
der zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die Bezeichnung: REICHS-STEMPEL-AB- 
GABE VERSTEUERT; das Mittelfeld ist ausgefüllt durch einen nur in Umrißlinien 
gezeichneten Reichsadler, unter welchem das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempe- 
lungsstelle sich befindet. 
(3) Der Prägestempel ist nebenstehend abgebildet. Die hellen 
Stellen der Abbildung sind im Stempelbilde farblos und erhaben, 
während die dunklen Stellen den farbig gedruckten Grund darstellen. 
Der Stempel zeigt in der Mitte das nach links sehende Brustbild 
der Germania mit Kaiserkrone und Eichenkranz, auf beiden Seiten 
und unten durch gerade Linien, oben durch eine geschwungene Linie 
begrenzt und auf beiden Seiten von einfachem Linienschmuck umgeben. 
Oberhalb des Kopfes stehen in einem geschwungenem Bande die Worte: 
REICHS-STEMPEL-ABGABE. Unter dem Kopfe zeigt sich Tag, 
Monat und Jahr der Abstempelung, darunter die Unterscheidungsnummer der Abstempe- 
lungsstelle. 
(4) Der Stempelaufdruck ist auf der Vorderseite des Papiers an einer Stelle anzu- 
bringen, an welcher wesentliche Angaben der Urkunde, wie Ausstellungstag, Reihe und 
Nummer des Stückes, durch den Abdruck nicht verdeckt werden, auch der Abdruck bei 
etwaigem Zusammenfalten des Papiers nicht geknickt wird. Soweit diese Voraussetzungen 
  
  
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 8) wurde ein neuer Stempel eingeführt, der außer den vorgedachten Merk- 
malen auf einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes von 5, 2 oder 1 vom Tausend enthielt. 
Ein kreisrunder Stempel mit Angabe der Steuersätze, der im übrigen der oben im Abs. 2 gegebenen 
Beschreibung entsprach, ist durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juni 1887 (Zentralblatt S. 159) 
eingeführt worden, die Abstempelung der Wertpapiere konnte indessen auch mit dem in der Bekanntmachung vom 
5. Januar 1883 bezeichneten Stempel vorgenommen werden. Die Steuersätze, zu welchen die Abstempelung zu er- 
folgen hatte, waren bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894: 5, 2 und 1 vom Tausend; 
später 1½ und 1 vom Hundert, 6, 5, 4, 2 und 1 vom Tausend, 5 Mark, 3 Mark und 50 Pfennig, nach Inkraft- 
treten des Gesetzes vom 14. Juni 1900: 2 und 2½ vom Hundert, 1½ Mark, 6 vom Tausend, 1 vom Hundert, 
50 Pfennig, 15 Mark, 20 Mark, 2 vom Tausend. Das Gesetz vom 3. Juni 1906 hat die Sätze des Gesetzes vom 
14. Juni 1900 unverändert gelassen. 
Der Prägestempel für ausländische Wertpapiere ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Ok- 
tober 1908 (Zentralblatt S. 468) vom 1. Juli 1909 ab eingeführt. Bis dahin waren für in= und ausländische 
Wertpapiere Flachstempel des gleichen Musters in Gebrauch. 
Gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Zentralblatt S. 74) ist der Stempel- 
aufdruck auf die Stücke 
1. der 4½ prozentigen inneren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888, 
2. der 4⅛ prozentigen äußeren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und 
3. der Buenos--Aires-Stadtanleihe vom Jahre 1888 
vorübergehend nicht mit roter, sondern mit blauer Farbe bewirkt; auch die Stücke Nr. 1 bis 54 714 der 4prozen- 
tigen Anleihe der Kaiserlich Ottomanischen Regierung von 1908 sind mit Genehmigung des Reichskanzlers vom 
23. Dezember 1909 mit blauer Farbe abgestempelt worden.
	        
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