Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

7.  Anrechnung

bereits
entrichteter
Stempelabgabe.



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8  13.

(1)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn  eine  nicht
vollgezahlte  Aktie  oder  ein  nicht  vollgezahlter  Anteilschein  zur  teilweisen  Versteuerung  angemeldet
  wird.

(2)  Die  rechtzeitige  Anmeldung  und  Versteuerung  der  späteren  Einzahlungen  ist  von
der  Steuerstelle  zu  überwachen.  Spätere  Anmeldungen  sind  bei  derselben  Steuerstelle  einzureichen,
  bei  welcher  die  erste  Anmeldung  erfolgt  ist.

(3)  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Aktien  und  Anteilscheine  bedarf

es  nicht.

Zum  Abs.  2  der  Spalte  4  der  Tarifnummern  1  und  2.
§  14.

(1)  Für  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Wertpapiere  ist  der  volle  tarifmäßige  Betrag
der  Stempelabgabe  von  der  Steuerstelle  auch  dann  zu  berechnen  und  festzustellen,  wenn  schon
für  die  Interimsscheine  eine  Reichsstempelabgabe  entrichtet  worden  ist.  Die  Anrechnung  des
versteuerten,  d.  i.  des  durch  die  gezahlte  Steuersumme  gedeckten  Betrags  der  Interimsscheine
auf  den  Betrag  der  endgültigen  Stücke  ist  in  der  Anmeldung  zu  beantragen  und  hierbei
der  Betrag  der  einzelnen  auf  die  Interimsscheine  geleisteten  Einzahlungen  und  der  dafür
entrichteten  Abgaben  sowie  der  Ort  und  die  Zeit  der  Steuererhebungen  anzugeben;  auch  sind
die  abgestempelten  Interimsscheine  mit  den  abzustempelnden  Wertpapieren  vorzulegen.  Ist
die  Anrechnung  zulässig,  so  erfolgt  die  Einzahlung  des  für  die  Aktien  usw.  etwa  noch  zu
erlegenden  Abgabebetrags,  die  Quittungsleistung  und  die  Abstempelung  der  Papiere  nach  den
Bestimmungen  der  §§  4,  10,  11.  Auf  der  Anmeldung  (8  3)  hat  die  Steuerstelle  den
noch  zu  versteuernden  Betrag  der  einzelnen  Stücke  sowie  die  dafür  zu  erhebende  Abgabe
ersichtlich  zu  machen.

(2)  Die  gleiche  Art  der  Steuerberechnung  findet  bei  den  späteren  Einzahlungen  auf
nicht  vollgezahlte  Aktien  und  Anteilscheine  statt.

(3)  Auf  den  Interimsscheinen  sind  vor  deren  Rückgabe  die  Stempelzeichen  durch  Ausschneiden
  oder  Durchlochen  zu  vernichten.  Nach  Ermessen  der  Steuerstelle  kann  die  Vernichtung
  auch  in  anderer  sichernder  Art  erfolgen  oder  nach  Umständen  ganz  unterbleiben;
was  in  dieser  Beziehung  veranlaßt  ist,  wird  auf  der  Anmeldung  vermerkt.

(4)  Unter  den  von  der  Steuerstelle  vorzuschreibenden  Bedingungen  dürfen  die  abgestempelten
Interimsscheine  zur  Feststellung  des  anzurechnenden  versteuerten  Betrags  und  zur  Vernichtung
der  Stempelzeichen  auch  vor  der  Vorlegung  der  abzustempelnden  endgültigen  Stücke  vorgelegt
  werden.