Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

7. Anrechnung 
bereits 
entrichteter 
Stempel- 
abgabe. 
152 
8 13. 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht 
vollgezahlte Aktie oder ein nicht vollgezahlter Anteilschein zur teilweisen Versteuerung an- 
gemeldet wird. 
(2) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von 
der Steuerstelle zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle ein- 
zureichen, bei welcher die erste Anmeldung erfolgt ist. 
(3) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien und Anteilscheine bedarf 
es nicht. 
Zum Abs. 2 der Spalte 4 der Tarifnummern 1 und 2. 
§ 14. 
(1) Für die zur Versteuerung angemeldeten Wertpapiere ist der volle tarifmäßige Betrag 
der Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn schon 
für die Interimsscheine eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Die Anrechnung des 
versteuerten, d. i. des durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags der Interimsscheine 
auf den Betrag der endgültigen Stücke ist in der Anmeldung zu beantragen und hierbei 
der Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und der dafür 
entrichteten Abgaben sowie der Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben; auch sind 
die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Wertpapieren vorzulegen. Ist 
die Anrechnung zulässig, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien usw. etwa noch zu 
erlegenden Abgabebetrags, die Quittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den 
Bestimmungen der §§ 4, 10, 11. Auf der Anmeldung (8 3) hat die Steuerstelle den 
noch zu versteuernden Betrag der einzelnen Stücke sowie die dafür zu erhebende Abgabe 
ersichtlich zu machen. 
(2) Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf 
nicht vollgezahlte Aktien und Anteilscheine statt. 
(3) Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Aus- 
schneiden oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die Ver- 
nichtung auch in anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; 
was in dieser Beziehung veranlaßt ist, wird auf der Anmeldung vermerkt. 
(4) Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten 
Interimsscheine zur Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und zur Vernichtung 
der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen Stücke vor- 
gelegt werden.
	        
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