Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  153

§  15.

(1)  Soweit  die  Interimsscheine  nicht  spätestens  gleichzeitig  mit  den  abzustempelnden
Aktien  usw.  vorgelegt  werden  können,  darf  der  Anmelder,  unter  Angabe  des  auf  die  Interimsscheine
  eingezahlten  Betrags  und  der  entrichteten  Steuer,  sich  die  Vorlegung  der  abgestempelten
Interimsscheine  zum  Zwecke  der  Anrechnung  des  versteuerten  Betrags  in  der  Anmeldung
vorbehalten.  Die  Steuer  für  denjenigen  Betrag,  dessen  Anrechnung  in  Anspruch  genommen
wird,  ist  zu  hinterlegen  oder  sicherzustellen.  Die  Sicherstellung  erfolgt  durch  Niederlegung
kurshabender  inländischer  Wertpapiere  oder  durch  Verpfändung  von  Reichs=  oder  Staatsschuldbuchforderungen.
  Schuldverschreibungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  und  Reichsund
  Staatsschuldbuchforderungen  werden  zum  Nennwert,  bei  niedrigerem  Kurse  zum  Kurswert,
  sonstige  Wertpapiere  der  bezeichneten  Art  in  Höhe  des  bei  der  Reichsbank  beleihbaren
Teilbetrags  als  Sicherheit  angenommen.  Den  Papieren  sind  die  Zinsscheine  und  die  Anweisungen
  zu  deren  Abhebung  beizufügen;  es  steht  jedoch  dem  Anmelder  frei,  die  innerhalb
des  ersten  Jahres  fälligen  Zinsscheine  zurückzubehalten.  Die  Steuerstelle  hat  auf  der  dem
Anmelder  zurückzugebenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  unter  Bezugnahme  auf  den  Vorbehalt
  die  Hinterlegung  oder  Sicherstellung  zu  bescheinigen  und  einen  entsprechenden  Vermerk
im  Anmeldungsbuche  zu  machen,  im  übrigen  aber  nach  der  Bestimmung  im  ersten  Absatz
des  §  14  zu  verfahren.  Die  Interimsscheine  müssen  innerhalb  eines  Jahres  nach  der
Rückgabe  der  abgestempelten  Aktien  usp,  den  Tag  der  Rückgabe  nicht  mitgerechnet,  bei  der
Steuerstelle  vorgelegt  werden.  Aus  besonderen  Gründen  kann  die  Steuerstelle  eine  Verlängerung
  dieser  Frist  bewilligen.  Bei  der  Vorlegung  der  Interimsscheine  hat  der  Anmelder
den  Betrag  der  einzelnen  auf  die  letzteren  geleisteten  Einzahlungen  und  der  dafür  entrichteten
Abgaben  sowie  den  Ort  und  die  Zeit  der  Steuererhebungen  anzugeben,  auch  die  oben  bezeichnete
  Ausfertigung  der  Anmeldung  mitbeizufügen.  Ist  die  Anrechnung  zulässig,  so  hat
die  Steuerstelle  wegen  der  etwaigen  Vernichtung  der  Stempelzeichen  auf  den  Interimsscheinen
  (§  14  Abs.  3)  und  wegen  Rückgabe  des  hinterlegten  Steuerbetrags  oder  der
bestellten  Sicherheit  das  Weitere  zu  veranlassen,  insbesondere  auch  die  zugestandene  Anrechnung
  auf  der  mitvorgelegten  und  zurückzugebenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  sowie
auf  der  als  Beleg  bei  der  Steuerstelle  verbliebenen  Ausfertigung  und  im  Anmeldungsbuche
zu  vermerken.  Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  rückständige,  durch  Anrechnung  nicht  getilgte
Teil  der  Steuer  einzuziehen.

(2)  Soweit  infolge  der  früheren  Art  der  Abstempelung  aus  den  auf  den  Interimsscheinen
  befindlichen  Steuerstempeln  der  Ort  und  die  Zeit  der  Abgabenerhebung  nicht  ersichtlich
sind,  ist  deren  Angabe  durch  den  Anmelder  nicht  erforderlich.  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle
sind  indessen  vor  Bewilligung  der  Anrechnung  die  Quittungen  über  die  Steuerentrichtung
beizubringen.

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