Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen 
Abkürzungen) vollständig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden. 
(5) Falls Stempelzeichen, die für Geschäfte der Tarifnummer 4 a bestimmt sind, für 
Geschäfte der Tarifnummer 4 b verwendet werden oder umgekehrt, ist der Stempel nicht 
nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten. 
* 49. 
(1) Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkaufe gestellten Vor- 
drucke zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß sie 
dem Muster 11 entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Teilen bestehen, und 
daß jeder dieser Teile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des 
Wohnorts des Vermittlers und der Vertragschließenden, des Gegenstandes und der Bedingungen 
des Geschäfts, insbesondere des Preises, sowie der Zeit der Lieferung enthält; insofern die 
Vordrucke nicht in der nachstehend bezeichneten Weise zur Stempelung durch die Reichsdruckerei 
gelangen, müssen sie ferner an dem oberen Teile der Vorderseite einen über beide Teile 
greifenden Aufdruck haben, durch den die für die Aufnahme der Marke bestimmte Stelle 
bezeichnet wird. Die Vordrucke können amtlich gestempelt oder von dem Aussteller der Schluß- 
note mit Stempelmarken versehen werden. 
(2) Die amtliche Stempelung erfolgt nach dem Antrag der Beteiligten durch Aufdruck 
des im § 47 Abs. 3 unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Teile des Vor- 
drucks gleichen fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des 
Antragstellers. 
(3) Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je hundert 
Vordrucke zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Vordrucke sind in glattem 
Zustand (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stückes für je zwanzig Stück 
(als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und unter Hinterlegung des Steuer- 
betrags mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem Muster 12 der Stererstelle 
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vorzulegen. Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem sie mit 
der Quittung über den Empfang der Vordrucke und des Steuerbetrags versehen worden ist, 
zurück. Die Steuerstelle veranlaßt die Stempelung durch die Reichsdruckerei, welche letztere 
die gestempelten und die nicht verdorbenen überschüssigen Vordrucke unter Bescheinigung der 
erfolgten Vernichtung der verdorbenen Stücke und unter Mitteilung der entstandenen Kosten 
an die erstere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei die Kosten und 
händigt die gestempelten und die überschüssigen ungestempelten Stücke, nachdem sie sich auch 
ihrerseits von der richtigen Stempelung der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter 
Einziehung der verauslagten Kosten aus; über den Rückempfang läßt sie sich auf der bei
	        
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