Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

8S1. 
1 Die ständigen Mitglieder der Oberberufungskommission einschließlich des Vorsitzenden, 
dann der Schriftführer sowie etwaige Stellvertreter für die ständigen Mitglieder und den 
Schriftführer werden vom Staatsministerium der Finanzen, soweit veranlaßt im Benehmen 
mit den beteiligten anderen Staatsministerien, ernannt. 
II Das Amt eines ständigen Mitglieds und des Schriftführers sowie ihrer Stellvertreter 
bildet ein Nebenamt. 
Ill Zum Vorsitzenden und zum Stellvertreter des Vorsitzenden wird ein Beamter der Finanz- 
verwaltung ernannt. 
§ 2. 
Das Staatsministerium der Finanzen setzt auf Grund der Anzeigen über die Wahlen 
der nichtständigen Mitglieder die Reihenfolge fest, in der die nichtständigen Mitglieder zu 
den Sitzungen einzuberufen sind. 
§ 3. 
Der Vorsitzende veranlaßt das Erforderliche wegen einer etwaigen Zuziehung der Sach- 
referenten der Ministerien (Art. 61 Abs. IV des Eink t es.) 
84. 
Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Sitzungen und wer von den ständigen 
Mitgliedern oder deren Stellvertretern an den Sitzungen teilzunehmen hat. Er beruft die 
nichtständigen Mitglieder in der vom Staatsministerium der Finanzen festgesetzten Reihen— 
folge zu den Sitzungen ein. Wenn das einberufene nichtständige Mitglied verhindert ist, 
beruft der Vorsitzende das in der Reihenfolge nächste nichtständige Mitglied oder ein Hilfs- 
mitglied ein. 
§ 5. 
1 Der Vorsitzende trifft die Verfügungen über die Vorbereitung und Verteilung der Ge- 
schäfte; er bestimmt, wer von den ständigen Mitgliedern oder deren Stellvertretern über die 
Beschwerde Bericht zu erstatten hat. Der Vorsitzende verständigt den Steuerpflichtigen von 
dem Zeitpunkte der Sitzung. 
II Der Vorsitzende trifft die Verfügungen, die zur Leitung und zum geordneten Fortgange 
der Verhandlungen nötig sind. Über Anträge, die der Steuerpflichtige oder sein Bevoll- 
mächtigter in dieser Richtung während der Sitzung stellt, entscheidet auf Verlangen des 
Antragstellers die Oberberufungskommission. 
III Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der Stenerpflichtige und sein Bevoll- 
mächtigter nicht anwesend sein.
	        
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