Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Zum 8 48 des Gesetzes. 
§ 96. 
4. Private Die abzustempelnden Fahrkarten sind einer zur Abstempelung von otterielosen zu- 
cnrrelrs. ständigen Steuerstelle mit einer Anmeldung nach Muster 12 in doppelter Ausfertigung ein- 
a) Voraus= zureichen. Die Fahrkarten sind in den Spalten 4 bis 6 der Anmeldung getrennt nach den 
bekelrane verschiedenen Fahrstrecken oder Fahrpreisen und unter Angabe der Reihenbezeichnung und der 
ausweise. fortlaufenden Nummern, nach Stückzahl, nach Wagenklasse und dem Fahrpreis — abzüglich des 
in diesem einbegriffenen Stempelbetrags — anzumelden. Nachdem die Steuerstelle die An- 
meldung geprüft, insbesondere sich von der Richtigkeit der Eintragung überzeugt hat, trägt sie 
in Spalte 7 den Steuersatz und in Spalte 8 den Abgabebetrag ein, berechnet und erhebt sodann 
den Gesamtbetrag der Stempelsteuer. Die Bestimmung des § 64 Abs. 4 findet ent- 
sprechende Anwendung. Hierauf werden die Fahrkarten auf der Vorderseite mittels des 
zur Versteuerung von Lotterielosen dienenden Stempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ 
(ogl. § 70 Abs. 1) abgestempelt und dem Anmelder nebst einer mit Empfangsbekenntnis 
zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung zurückgegeben. Der Rückempfang der Fahr- 
karten ist von dem Anmelder in Spalte 9 der bei der Steuerstelle verbleibenden Aus- 
fertigung der Anmeldung anzuerkennen. 
§ 97. 
Den gestempelten Fahrkarten ist durch die Ausgabestelle beim Verkaufe der Tag der 
Ausgabe deutlich und dauerhaft aufzudrucken, wozu Farbedruckstempel oder auch Abstempe- 
lungsvorrichtungen zulässig sind, welche den Ausgabetag einschneiden oder ausstanzen. 
Außerdem sind die Karten mit Ausnahme der Zeitkarten durch Lochung, Abtrennen einer 
Ecke oder dergleichen zu entwerten, so daß eine wiederholte Verwendung derselben Fahr- 
karten ausgeschlossen ist. 
§ 98. 
b) Ver- (1) Auf Antrag kann statt der Abstempelung die Verwendung von Stempelmarken 
wendung von zugelassen werden. Zur Entscheidung ist die oberste Landesfinanzbehörde desjenigen Bundes- 
Stempel-- 
marken. staats zuständig, in dessen Gebiete der Betrieb des Unternehmens stattfindet. 
(2) Die Fahrkartenstempelmarken sind einschließlich der vorspringenden Ecken 18 mm 
hoch und 22 mm breit, sie tragen am oberen Rande die Worte „DEUTSCHES REICH“, 
am unteren Rande die Bezeichnung „FAHRKARTENSTENMPEL“. Das Mittelfeld 
enthält links den Reichsadler und rechts auf guillochiertem Untergrunde die Wertangabe in 
schwarzem Aufdruck. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 40, 60, 
80, 90 Pfennig, 1,0—1,#0—1,600—1,0 —2,00—2,0—2,0—3,60—4,00—5,% und 8)%° Mark. 
Das Papier ist bei den Werten zu 5, 10, 20, 40, 60 und 80 Pfennig bläulich, bei
	        
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