Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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ausgabestellen zuständig, welche in ihrem Gebiete liegen. Die Erlaubnis ist vorbehaltlich 
jederzeitigen Widerrufs und unter folgenden besonderen Maßgaben zu erteilen: 
1. Auf die monatlich zu entrichtende Steuersumme ist bis zum 10. des folgenden 
Monats unter Einreichung einer Anmeldung nach Muster 17 in doppelter Aus- 
fertigung eine Abschlagszahlung zu leisten, welche der Festsetzung durch die von der 
obersten Landesfinanzbehörde bestimmte Steuerstelle unterliegt und bei der Ab- 
rechnung für diesen Monat angerechnet wird. Die Abschlagssumme ist in an- 
nähernder Höhe der zur Ablieferung kommenden Stempelabgabe zu bemessen. In 
der Regel wird sie nach dem Verkehr im gleichen Monat des Vorjahrs, bei er- 
heblichen Berkehrsschwankungen nach dem durchschnittlichen Verkehre des Monats 
während der drei vorhergehenden Jahre veranschlagt. Es ist jedoch zulässig, zur 
Abrundung und zur tunlichsten Vermeidung von Uberhebungen die Abschlagssumme 
bis zu 10 vom Hundert des nach vorstehenden Gesichtspunkten ermittelten Betrags 
niedriger festzusetzen. 
Den Nachweisungen (8§ 94) sind die Zusammenstellungen der Fahrkarten-Ausgabe- 
stellen über den Fahrkartenverkauf zur Einsicht beizufügen. Diese werden nach 
Vergleichung mit der Nachweisung gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben. 
Der Antragsteller hat seine Buchführung und diejenige der Fahrkarten-Ausgabe- 
stellen, insbesondere deren monatliche Aufstellungen über den Fahrkartenverkauf 
nach Anordnung der zuständigen Direktivbehörde derart einzurichten, daß daraus 
die Prüfung der Versteuerungsnachweisungen ohne Schwierigkeiten möglich ist. 
Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, für jede Personenbeförderung gegen 
Entgelt eine Fahrkarte auszugeben, die über die ganze Strecke lautet, für welche die 
Beförderung übernommen wird. Die Fahrkarten sind für jede Sorte mit einer 
Reihenbezeichnung und innerhalb jeder Reihe mit fortlaufender Nummer zu bedrucken. 
Der Antragsteller hat sich ferner schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem 
a) über einen Fahrpreis in stempelpflichtiger Höhe entweder gar keine oder 
keine der Bestimmung unter 4 entsprechende Fahrkarte ausgegeben, 
b) eine bereits einmal verwendete Fahrkarte von neuem ausgegeben oder als 
Fahrtausweis zugelassen, 
c) eine stempelpflichtige Fahrkarte in der Versteuerungsnachweisung des Aus- 
gabemonats nicht verrechnet, oder 
d) der Vorschrift im § 97 Satz 2 zuwidergehandelt wird, 
eine von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Ver- 
tragsstrafe bis zu einhundert Mark, unabhängig von der daneben etwa verwirkten 
gesetzlichen Strafe zu zahlen.
	        
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