Nr. 19. 191
(2) Ist zur Zeit der Nachholung der Abgabe das Fahrzeug nicht mehr in Gebrauch,
so ist die Steuer ohne Ausstellung einer Steuerkarte nachzuerheben.
(83) Ist das Fahrzeug zwar noch im Gebrauch, liegt aber der Zeitpunkt der unbefugten
ersten Ingebrauchnahme über ein Jahr zurück, so ist für das abgeschlossene Jahr der Steuer-
betrag nur zu vereinnahmen und für das laufende Jahr eine Steuerkarte auszustellen, als
deren Geltungsbeginn der erste Tag dieses Jahres anzusetzen ist.
(4) Befindet sich der Steuerpflichtige im Besitz einer Steuerkarte und wird ihm nach-
gewiesen, daß er bereits vor deren Geltungsbeginn das Fahrzeug unbefugt in Gebrauch
gehabt hat, so ist ihm eine Steuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tage der ersten Ingebrauch-
nahme zu erteilen. Auf den für diese Karte nachgeforderten Jahresbetrag ist gegen Rückgabe
der bereits gelösten Steuerkarte der auf diese entrichtete Steuerbetrag anzurechnen.
§ 116.
Über die erteilten Erlaubniskarten wird von jeder Steuerstelle eine Bezirksliste nach dem 5. Bezirksliste.
Muster 21 geführt.
(1) Treten bei einem zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassenen 6. Anderungen
Kraftfahrzeug Anderungen in der Person oder dem Wohnort des Eigenbesitzers, in der E
Betriebsart oder der Zweckbestimmung, in der Anzahl der Pferdekräfte sowie in der polizei= befindlichen
lichen Kennzeichnung ein, so haben die höheren Verwaltungsbehörden hiervon der nach § 111 Kraftfahr-
zuständigen Steuerstelle schriftlich Mitteilung zu machen. Der Mitteilung ist die berichtigte zeugen-
Zulassungsbescheinigung oder, falls eine erneute Zulassung des Kraftfahrzeugs erforderlich
war, die neue Zulassungsbescheinigung beizufügen. Der Beifügung der Zulassungsbescheinigung
bedarf es nicht, wenn lediglich eine Anderung im Wohnort des Eigenbesitzers vorliegt.
(2) Die gleiche Mitteilung hat zu erfolgen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Verkehr auf
öffentlichen Wegen und Plätzen nicht mehr verwendet wird. Der Beifügung der Zulassungs-
bescheinigung bedarf es hier nicht.
(3) Die Steuerstelle trägt die Anderungen in die Bezirksliste (§ 116) ein und über-
sendet die Zulassungsbescheinigung entsprechend dem Ersuchen der höheren Verwaltungsbehörde
an den Eigenbesitzer oder die zuständige Polizeibehörde.
(4) Betrifft die Anderung Umstände, welche zwar die Steuerpflicht nicht berühren, aber
für die Feststellung der Nämlichkeit des Fahrzeugs von Bedeutung sind, so ist der Steuer-
pflichtige zur Vorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen, und es ist die Anderung in dieser
zu vermerken.
(5) Soweit durch die Anderung eine weitere Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug entfällt
(Erwerb durch einen Fuhrwerksbesitzer zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Verwandlung