Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 207 
  
Wr. — — — 
Guͤltig uͤber M— — pf. Stempel 
buchstäblich- 
(Ort, Tag, Monat. 
Jahr in Buchstaben) 
(Ausgabestelle) 
— 
r 
(Umerschriften) 
(3) Die Bogengröße des Stempelpapiers beträgt 21:33 cm (Reichsformat). Auf der 
ersten Seite des Bogens befindet sich links oben ein runder Stempel von 32 mm Durch- 
messer mit einem nach links blickenden, mit Kaiserkrone und Eichenlaub geschmückten Germaniakopf 
in Seitenansicht auf dunklem Grunde. Darüber stehen die Worte „DEUTSCHES REICH“ 
und darunter das Wort „GCRUNDSTUCKSSTEMPEL“. Stempel und Schrift sind in 
Buchdruck in schwarzer Farbe auf bräunlich guillochiertem Untergrunde gedruckt. Unter diesem 
ist ein Trockenstempel in runder Form mit 35 mm Durchmesser angebracht, den Reichsadler 
mit Perlrand auf weißem Grunde darstellend. Rechts von beiden Stempeln befindet sich 
der Vordruck auf bräunlich guillochiertem Grunde. 
(4) Nach Einzahlung des Wertbetrags ist der Vordruck vom ersten Kassenbeamten aus- 
zufüllen und gegenzuzeichnen und, nach Eintragung der Nummer des Kontrollbuchs gemäß 
§ 204, vom Amtsvorstand unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen. 
(5) Die Übersendung des Stempelbogens geschieht auf Kosten des Antragstellers. Wird 
die Ausfertigung bei einer unzuständigen Steuerstelle beantragt, so hat diese den Antrag an 
die nächste zuständige Steuerstelle zur Erledigung weiterzugeben. 
8 166. 
(1) Die Stempelzeichen sind zur Urschrift zu verwenden. Auf jeder Ausfertigung oder 3. Allgemeine 
Abschrift der Urkunde ist von der zur Entwertung der Stempelzeichen verpflichteten Stelle Korfhrifen 
durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen, welcher Stempelbetrag zur Urschrift verwendet ist. wendung von 
(2) Läßt sich der erforderliche Stempelbetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde Stempel- 
berechnen, so ist mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu verbinden. zeichen.
	        
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