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(2) Die Nachweisungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und mit der Be—
W.Ar scheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu versehen. Für sie dienen die Muster 26, 27.
(3) Die Steuerstelle prüft die Nachweisung, vereinnahmt den Steuerbetrag, nimmt
die eine Ausfertigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmeldungsbuch und sendet die
andere — mit Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer versehen — zurück.
(4) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) für die Nachweisung und Ablieferung des Stempels abweichende Vorschriften
treffen, insbesondere anordnen, daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen
geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
O) Einziehung (5) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann die Abführung
air den, der bis zum Monatsschluß eingegangenen Stempelbeträge mittels einer von der Landes-
regierung vorzuschreibenden Benachrichtigung erfolgen; die Steuerstelle vereinnahmt alsdann
kosten.
" den Monatsgesamtbetrag (einschließlich des Betrags, für den Belege über Erstattungen statt
baren Geldes abgeliefert werden,) nach Eintragung in das Anmeldungsbuch und nach Be-
stätigung des Empfanges und nimmt die Benachrichtigung oder die Fehlanzeige als Beleg
zum Anmeldungsbuche.
§ 161.
7. Ver- (1) Auf die Versteuerung privatschriftlicher Urkunden finden die §§ 152 bis 160
Lenkrun pon entsprechende Anwendung. Sind Stempelzeichen nicht zu verwenden und hat die Ent-
und im Aus-richtung der Steuer unmittelbar an eine zuständige Steuerstelle zu erfolgen, so ist dieser
land errichteter die steuerpflichtige Urkunde in Urschrift und Abschrift vorzulegen. Die Abschrift kann sich
Urkunden, auf den für die Besteuerung wesentlichen Teil der Urkunde beschränken. Nach Festsetzung
und Einzahlung des Abgabebetrags wird die Urschrift — mit dem im § 159 Abs. 1
vorgeschriebenen Stempelverwendungsvermerke versehen — zurückgegeben und die Abschrift
als Beleg zum Anmeldungsbuche genommen.
(2) Ist der steuerpflichtige Rechtsvorgang im Ausland beurkundet, so ist die Ver-
steuerung binnen zweier Wochen nach dem Zeitpunkt zu bewirken, in welchem die Urkunde
in das Inland gelangt ist.
8 1632.
8. Feststellung (1) Ist die Grundstücksübertragung von der Abgabe befreit, so ist dies unter Hin—
der Steuer= weis auf die gesetzlichen Vorschriften, durch welche die Steuerfreiheit bedingt ist, auf der
freiheit Urschrift, Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen. Der Vermerk
ist mit Orts- und Zeitangabe sowie mit dem Amtsstempel zu versehen und unterschriftlich
zu vollziehen.
(2) Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Tatumstände und, sofern
die Befreiungsvorschriften am Schlusse der Tarifnummer 11 in Frage kommen, der Antrag