Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Statt der Aufführung der einzelnen Grundstücke genügt die Verweisung auf die Angabe der 
Grundstücke in einem Grundbuchhefte, sofern ein solches für die gebundenen Grundstücke eines 
Inhabers besonders geführt ist. 
(3) Auf Erstattungsanträge finden die Vorschriften des 8 172 Abs. 1 Anwendung. 
8 177. 
e) Erhebung Gleichzeitig mit der Zustellung des Steuerbescheids an den Zahlungspflichtigen hat die 
der Abgabe. Behörde, welche die Abgabe festgesetzt hat, Abschrift des Steuerbescheids in doppelter Aus- 
fertigung der für ihren Sitz zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die alsdann wegen Ein- 
ziehung der jährlichen Abgabebeträge das Weitere veranlaßt. 
8 178. 
d) über- (1) Der rechtzeitige Eingang der jährlichen Abgabe ist von der Steuerstelle durch eine 
s—- Überwachungsliste nach dem Muster 29 zu überwachen. 
(2) Nach Vereinnahmung der ersten Zahlung wird die eine Ausfertigung des Steuer- 
ms— bescheids Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere Beleg für die Überwachungsliste. 
(3) Bei der Vereinnahmung der weiteren Jahresbeträge ist eine Eintragung in das 
Anmeldungsbuch nicht erforderlich. Im Einnahmebuch ist jedoch in der Bemerkungsspalte 
das Jahr der Fälligkeit der Abgabe z. B. „Abgabe für 1912 (4. Zahlung)“ anzugeben. 
(4) Von dem Eingang der letzten Jahresabgabe innerhalb eines dreißigjährigen Ver- 
anlagungsabschnitts ist derjenigen Behörde, von der der Steuerbescheid erlassen ist, Mitteilung 
zu machen. 
8§ 179. 
e) Bestands- (1) Die Besitzer von Grundstücken, von denen die im § 89 des Gesetzes vorgesehene 
—7:1 Abgabe zu entrichten ist, haben der zuständigen Behörde (§ 175 Abs. 1) die Übernahme 
des Besitzes und jede Anderung in dem Bestande der der Bindung unterworfenen Grund- 
stücke binnen 3 Monaten von der Besitzübernahme oder vom Eintritt der Anderung ab 
gerechnet anzuzeigen. Soweit eine Beaufsichtigung des gebundenen Grundbesitzes erfolgt, 
liegen auch den Aufsichtsbehörden die gleichen Pflichten zur Mitteilung ob. 
(2) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständige Behörde hat die Steuerstelle von jeder 
Anderung in der Person des Besitzers zu benachrichtigen. 
Zu § 90 des Gesetzes und Anmerkung zu Tarifnummer 11. 
§ 180. 
17. Zuschlag Der Zuschlag von einhundert vom Hundert wird in der Weise erhoben, daß die Ab- 
woninsungen gabe gleich von vornherein mit ⅜8 vom Hundert berechnet wird.
	        
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