Nr. 19. 219
Zum § 92 des Gesetzes.
8 187.
Die Bestimmung des § 92 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise
verwendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelver-
steuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach dem
Gesetze mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa
erforderlich werdenden Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen
Entwertung der Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls
die Urkunde vorliegt oder ohne weiteres zu erlangen ist. Die Beibringung neuer Stempel-
marken ist nur dann zu fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und die
Urkunde nicht ohne weiteres zu erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Ent-
wertung der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich
ergibt, daß die Marken schon früher zu einer anderen Urkunde gebraucht worden sind. Doch
steht es in jedem Falle der unrichtigen Entwertung einer Marke dem späteren Inhaber der
Urkunde frei, um sich und seine Nachmänner vor den Folgen dieser Eutwertung zu schützen,
eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden.
Zu den 88§ 99, 100 des Gesetzes.
§ 188.
(1) Die Beamten zur Prüfung des Reichsstempelwesens werden von den Landesregierungen 5. Stempel-
bestimmt. Ihre Ernennung und die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind öffentlich bekannt prüfung.
zu machen, soweit dies nicht schon früher geschehen ist. a) Krüfungs
(2) Zu Prüfungsbeamten sind tunlichst höhere Beamte zu bestellen (ordentliche Prüfungs= «
beamte). Die Prüfung der Abgabenentrichtung bei Rennwettbetrieben (Tarif-Nr. 5) sowie
nach den Tarifnummern 6, 7, 10 kann den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten gleichen
oder höheren Ranges der Zoll= und Steuerverwaltung übertragen werden (besondere Prüfungs-
beamte). Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanz-
behörde andere geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden.
189.
(1) Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung durch die Landesbeamten b) Besondere
nicht. Die Beachtung des Stempelgesetzes wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung Vorschriften
des Reichsbankdirektoriums überwacht. für inelne
(2) Die Entrichtung des Personenfahrkartenstempels und des Frachturkundenstempels im pflichtige
Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe des Reichs und der Bundesstaaten wird durch Beamte Stellen.
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