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(2) Dem Ermessen des Prüfungsbeamten bleibt überlassen, ob er die Prüfung vorher
anmelden will. Dies hat insbesondere zu geschehen, wenn zu befürchten ist, daß ohne
vorgängige Anmeldung die beabsichtigte Prüfung nicht vorgenommen werden kann. «
(3) Der Prüfungsbeamte hat sich der zu prüfenden Stelle gegenüber auf Verlangen
als Stempelprüfungsbeamter durch eine mit Amtsstempel= oder Siegelabdruck versehene Aus-
fertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Prüfungsauftrags auszuweisen.
Beamte des äußeren Dienstes in Dienstkleidung bedürfen des Ausweises nicht.
(4) Dem Prüfungsbeamten ist ein angemessener Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung
seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(5) Die prüfungspflichtige Stelle hat dem Prüfungsbeamten die von ihm zum Zwecke
der Prüfung gewünschten Urkunden, Belege und sonstigen Schriftstücke sowie die Geschäfts-
bücher zur Einsicht vorzulegen und ihm die erforderliche Auskunft zu erteilen. Durch die
Prüfungstätigkeit darf im Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe die Wahrnehmung des
Stationsdienstes, der Personen= und Güterabfertigung nicht gehindert, auch die Abfahrt
eines Zuges oder Schiffes nicht verzögert werden.
(6) Totalisatorverwaltungen haben bei Verlust der im § 67 Abs. 2 vorgesehenen
Vergünstigungen den Prüfungsbeamten jederzeit kostenfreien und ungehinderten Zutritt zu
allen Rennen und zwar sowohl zum Totalisator als auch zu den Plätzen der Zuschauer
zu gewähren. ·
8 194.
(1) Zweck der Prüfung ist, den Eingang der gesetzlich geschuldeten Abgabe durch
planmäßige Nachprüfung der Stempelentrichtung und in geeigneten Fällen durch Aufklärung
der Beteiligten über vorgekommene Irrtümer bei Anwendung des Gesetzes zu sichern.
(2) Die Prüfungsbeamten haben sich bei den Prüfungen selbständig davon zu über—
zeugen, ob die geschuldeten Stempelbeträge entrichtet, die vorgefundenen Stempelzeichen echt,
vorschriftsmäßig entwertet und nicht mißbräuchlich wiederholt verwendet sind, sowie ob auch
im übrigen den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen gemäß verfahren
wird. Zu diesem Zwecke haben sie sich über die für die Abgabenentrichtung in Betracht
kommenden Verhältnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe tunlichst zuverlässig und ein—
gehend zu unterrichten, u. a. auch den Veröffentlichungen der Tagesblätter, den Jahres-
bilanzen, Geschäftsberichten sowie den Satzungen von Aktiengesellschaften usw., den Eintragungen
ins Handelsregister (z. B. über Gründung von Aktiengesellschaften oder Erhöhungen des
Grundkapitals, über Veränderungen des Gegenstandes des Unternehmens oder anderer Vor-
aussetzungen der Stempelfreiheit von Aktien) Beachtung zu schenken.
(3) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 4 und 6 ist ins-
besondere das Augenmerk auch darauf zu richten, daß in allen Fällen, in denen im Gesetze