Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

f)  Aufzeich-224



schaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  die  Richtigkeit  der  Auf—
stellungen  über  die  Höhe  der  den  Aufsichtsratsmitgliedern  gewährten  Vergütungen  zu  prüfen.
Bei  den  Gerichten,  Notaren  und  sonstigen  zur  Verwendung  des  Grundstücksstempels  (Tarifnummer
  11)  verpflichteten  Behörden  oder  Beamten  ist  insbesondere  bei  Prüfung  der  Landesabgabe
  auch  die  Entrichtung  der  Reichsabgabe  mit  zu  prüfen;  die  Prüfung  hat  nach  den
für  die  Landesabgabe  erlassenen  Vorschriften  zu  erfolgen.

(7)  Wie  eingehend  zur  Erreichung  ihres  Zweckes  eine  Prüfung  zu  gestalten  ist,  bleibt
dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Prüfungsbeamten  überlassen.  Neue  Stellen  sind  wiederholt
einer  eingehenderen  Prüfung  zu  unterziehen.  Wo  nach  den  Erfahrungen  des  Prüfungsbeamten
der  gute  Wille,  den  bestehenden  Vorschriften  gemäß  zu  verfahren,  und  zugleich  die  hierzu
erforderliche  Sorgfalt  und  Sachkenntnis  vorausgesetzt  werden  können,  sind  Stichproben  zulässig.

§  195.
(1)  ÜUber  den  Verlauf  der  Prüfung  ist  eine  von  dem  Prüfungspflichtigen  nicht  mit

nung  über  die  zu  unterschreibende  Aufzeichnung  zu  machen.  Die  Aufzeichnung  muß  den  Tag  der  Prüfung

Stempel.
prüfung.

8)  Erledigung

der  Erinnerungen.


und  den  Zeitraum  angeben,  auf  welchen  sich  die  Prüfung  erstreckt  hat.  Die  Erinnerungen
sind  unter  Bezeichnung  der  zu  beanstandenden  Schriftstücke  mit  Angabe  der  Gründe  der
Beanstandung  und  zutreffendenfalls  der  Vorschriften,  gegen  welche  verstoßen  ist,  und  unter
Berechnung  des  nachzubringenden  Stempelbetrags  niederzuschreiben.

(2)  Wird  eine  Erinnerung  von  der  geprüften  Stelle  anerkannt,  so  können  fehlende
oder  unzureichend  verwendete  Stempelmarken  in  Gegenwart  des  Prüfungsbeamten  sofort
nachverwendet  und  nicht  oder  unzureichend  entwertete  Marken,  ohne  daß  es  der  Beibringung
neuer  Marken  bedarf,  vom  Prüfungsbeamten  entwertet  werden,  sofern  die  Erinnerung  ohne
grundsätzliche  Bedeutung  und  kein  Anlaß  zu  strafrechtlichem  Einschreiten  gegeben  ist.  In
der  Aufzeichnung  sind  die  so  erledigten  Erinnerungen  ohne  nähere  Angabe  der  Gründe  der
Beanstandung  lediglich  summarisch  mit  dem  nachgebrachten  Gesamt-Stempelbetrag  aufzuführen.

(3)  Das  Verfahren  zur  weiteren  Verfolgung  der  nicht  kurzer  Hand  erledigten  Erinnerungen,
  insbesondere  wegen  Nacherhebung  der  Fehlbeträge  und  wegen  etwaiger  Einleitung
  eines  Strafverfahrens,  wird,  soweit  nachstehend  nichts  anderes  bestimmt  ist,  durch
die  oberste  Landesfinanzbehörde  geordnet.  Sind  Erinnerungen  von  einem  besonderen  Prüfungsbeamten
  (§  188  Abs.  2)  ausgestellt,  so  ist  sowohl  diesem  wie  zur  Berücksichtigung  bei  Aufstellung
  des  Jahresberichts  dem  ordentlichen  Prüfungsbeamten  von  der  Art  der  Erledigung
Kenntnis  zu  geben.

(4)  Von  den  einer  Beantwortung  bedürfenden  Erinnerungen  ist  der  geprüften  Stelle
eine  Abschrift  mit  dem  Ersuchen  zuzufertigen,  zu  den  anerkannten  Erinnerungen  die
geschuldeten  Fehlbeträge  nachzubringen.