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die Beamten der Zoll= und Steuerverwaltung, und zwar auch insoweit, als sie nicht mit
der Stempelprüfung besonders beauftragt sind.
(2) Insbesondere haben die Abfertigungsbeamten der Zoll= und Steuerverwaltung darauf
zu achten, ob die ihnen vorgelegten Frachturkunden, soweit sie nach den bestehenden Vorschriften
mit Stempelzeichen bereits versehen sein müssen oder tatsächlich bereits mit solchen versehen
sind, vorschriftsmäßig versteuert sind.
(3) Zur Prüfung der Entrichtung der Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraft-
fahrzeuge haben sich die Zoll= und Steueraufsichtsbeamten in Kenntnis von den in ihrem
Dienstbezirke gehaltenen Kraftfahrzeugen und deren Eigentümern und Führern zu erhalten
und sich darüber zu vergewissern, ob hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge der Steuerpflicht genügt
ist, sowie ob nicht von Kraftfahrzeugen unter dem Vorgeben, daß es sich um eine steuerfreie
Ingebrauchnahme handele, ein die Stempelpflicht begründender Gebrauch gemacht wird. So-
weit die Erfüllung der Steuerpflicht nicht durch Einsicht der Versteuerungsanmeldungen usw.
bei den Steuerstellen festgestellt werden kann, sowie hinsichtlich der in ihrem Dienstbezirke
verkehrenden Kraftfahrzeuge nicht daselbst ansässiger Besitzer haben die Aufsichtsbeamten, vor
allem im Grenzbezirke, die Prüfung in der im § 63 des Gesetzes vorgezeichneten Weise zu
bewirken.
(4) Daneben haben die Aufsichtsbeamten, soweit es sich um andere als die im § 47
des Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten handelt, auch auf die Befolgung der wegen Er-
hebung des Fahrkartenstempels erlassenen Vorschriften zu achten.
Zum § 102 des Gesetzes.
§ 198.
Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen 7. Zuziehung
zu Zweifeln in betreff der Beurteilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die An- zon Gach
wendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches «
anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob
es sich um börsenmäßig gehandelte Waren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen
geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen,
haben diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäftszweige Sachverständige zu bezeichnen.
XI. Erhebung und Verrechnung der Abgaben.
199.
(1) Jede zur Erhebung von Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei 1. Einnahme-
ihr eingezahlten oder gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes gestundeten Abgaben dieser Art ein buch.
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