Nr. 19. 225
(6) Fehlbeträge der in Tarifnummer 4, 6, 10 und, soweit die Abgabenentrichtung
in Stempelzeichen zu erfolgen hat, auch der in Tarifnummer 7, 11 bezeichneten Art sind
in den diesen Tarifnummern entsprechenden Stempelzeichen einzufordern und zu den Akten
zu entwerten. Der geprüften Stelle ist von dem Eingang der beigebrachten Stempelzeichen
und von der Erledigung der Erinnerung Kenntnis zu geben.
(6) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist
dessen Abstempelung herbeizuführen.
(1) Bei jeder einzelnen Erinnerung ist in der Aufzeichnung nach ihrer Erledigung
zu vermerken, wann und in welcher Weise sich die Erinnerung erledigt hat. Nachdem
sämtliche Erinnerungen sich erledigt haben, ist auf der ersten Seite der Aufzeichnung deren
vollständige Erledigung vom Prüfungsbeamten zu bescheinigen.
(8) Die Prüfungsbeamten haben Stempelhinterziehungen und, in geeignet erscheinenden
Fällen, vorgekommene Ordnungswidrigkeiten nach Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde
bei der Direktivbehörde oder bei der zur Führung des Strafverfahrens zuständigen
Behörde zur Anzeige zu bringen. Dem Prüfungsbeamten ist von der ergangenen Entscheidung
nach Eintritt der Rechtskraft Kenntnis zu geben.
8 186.
(1) Alljährlich erstatten die ordentlichen Prüfungsbeamten (§ 188 Abs. 2) der Direktivbehörde
einen Bericht über die Ausführung der Stempelprüfung innerhalb ihres Geschäftsbezirkes
während des abgelaufenen Rechnungsjahrs. Der Bericht muß insbesondere
ersehen lassen:
a) den Umfang des Geschäftsbezirkes unter Angabe etwa im Berichtsjahr vorgekommener
Veränderungen. Soweit eine Veränderung nicht eingetreten ist,
genügt die Bezugnahme auf die Angabe eines früheren Jahresberichts;
b) die während des Berichtsjahrs etwa eingetretenen Zu= und Abgänge an Prüfungsstellen
unter Erläuterung der Abgänge sowie unter Beifügung einer Angabe
darüber, welche Prüfungsstellen von dem Berichterstatter selbst zu prüfen sind
und welche der Prüfung durch besondere Prüfungsbeamte (vgl. § 188 Abs. 2)
unterliegen;
c) den Stand des Prüfungsgeschäfts unter Angabe der Gesamtzahl der während
des Geschäftsjahrs in den einzelnen Abteilungen einer Prüfung unterzogenen
Stellen und der Gesamtzahl derjenigen, welche einer Prüfung zu unterziehen
waren. Etwa rückständig gebliebene Stellen sind unter Angabe der Gründe,
aus welchen die rechtzeitige Vornahme der fälligen Prüfung untunlich war,
anzugeben;
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h) Strafanträge.
i) Jahres
bericht.