Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  225

(6)  Fehlbeträge  der  in  Tarifnummer  4,  6,  10  und,  soweit  die  Abgabenentrichtung
in  Stempelzeichen  zu  erfolgen  hat,  auch  der  in  Tarifnummer  7,  11  bezeichneten  Art  sind
in  den  diesen  Tarifnummern  entsprechenden  Stempelzeichen  einzufordern  und  zu  den  Akten
zu  entwerten.  Der  geprüften  Stelle  ist  von  dem  Eingang  der  beigebrachten  Stempelzeichen
und  von  der  Erledigung  der  Erinnerung  Kenntnis  zu  geben.

(6)  Ist  bei  der  Prüfung  ein  unversteuertes  Wertpapier  vorgefunden  worden,  so  ist
dessen  Abstempelung  herbeizuführen.

(1)  Bei  jeder  einzelnen  Erinnerung  ist  in  der  Aufzeichnung  nach  ihrer  Erledigung
zu  vermerken,  wann  und  in  welcher  Weise  sich  die  Erinnerung  erledigt  hat.  Nachdem
sämtliche  Erinnerungen  sich  erledigt  haben,  ist  auf  der  ersten  Seite  der  Aufzeichnung  deren
vollständige  Erledigung  vom  Prüfungsbeamten  zu  bescheinigen.

(8)  Die  Prüfungsbeamten  haben  Stempelhinterziehungen  und,  in  geeignet  erscheinenden
  Fällen,  vorgekommene  Ordnungswidrigkeiten  nach  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  bei  der  Direktivbehörde  oder  bei  der  zur  Führung  des  Strafverfahrens  zuständigen
Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.  Dem  Prüfungsbeamten  ist  von  der  ergangenen  Entscheidung
  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  Kenntnis  zu  geben.

8  186.

(1)  Alljährlich  erstatten  die  ordentlichen  Prüfungsbeamten  (§  188  Abs.  2)  der  Direktivbehörde
  einen  Bericht  über  die  Ausführung  der  Stempelprüfung  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirkes
  während  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs.  Der  Bericht  muß  insbesondere
ersehen  lassen:

a)  den  Umfang  des  Geschäftsbezirkes  unter  Angabe  etwa  im  Berichtsjahr  vorgekommener
  Veränderungen.  Soweit  eine  Veränderung  nicht  eingetreten  ist,
genügt  die  Bezugnahme  auf  die  Angabe  eines  früheren  Jahresberichts;

b)  die  während  des  Berichtsjahrs  etwa  eingetretenen  Zu=  und  Abgänge  an  Prüfungsstellen
  unter  Erläuterung  der  Abgänge  sowie  unter  Beifügung  einer  Angabe
darüber,  welche  Prüfungsstellen  von  dem  Berichterstatter  selbst  zu  prüfen  sind
und  welche  der  Prüfung  durch  besondere  Prüfungsbeamte  (vgl.  §  188  Abs.  2)
unterliegen;

c)  den  Stand  des  Prüfungsgeschäfts  unter  Angabe  der  Gesamtzahl  der  während
des  Geschäftsjahrs  in  den  einzelnen  Abteilungen  einer  Prüfung  unterzogenen
Stellen  und  der  Gesamtzahl  derjenigen,  welche  einer  Prüfung  zu  unterziehen
waren.  Etwa  rückständig  gebliebene  Stellen  sind  unter  Angabe  der  Gründe,
aus  welchen  die  rechtzeitige  Vornahme  der  fälligen  Prüfung  untunlich  war,
anzugeben;

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h)  Strafanträge.


i)  Jahres
bericht.