Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

8. Herstellung 
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vernichtet werden. Die Bücher und Belege sind geordnet derart aufzubewahren, daß sie 
gegen Feuersgefahr, Beschädigungen usw. geschützt sind und jederzeit unverzüglich eingesehen 
werden können. Die näheren Anordnungen erläßt die Direktivbehörde. 
(3) Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichs- 
stempelgesetzes in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichs- 
kanzlers (Reichsschatzamts) von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits geprüfte 
Bücher mit den Belegen mitteilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die 
Landesregierung die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und gibt zugleich dem Reichs- 
kanzler (Reichsschatzamt) von dem Verfügten Kenntnis. 
(4) Das Merkbuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher auf- 
zubewahren. 
§ 206. 
(1) Die Stempelmarken, die Vordrucke zu Stempelbogen und die von den Steuer- 
der Stempel= stellen zu verkaufenden gestempelten und ungestempelten Schlußnotenvordrucke werden durch 
zeichen. 
9. Lieferung 
amtlicher 
Stempel. 
die Reichsdruckerei hergestellt und sind von ihr zum Herstellungspreise zu beziehen. Der 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) stellt den Bezugspreis fest. 
(2) Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Stempelzeichen, welche 
ihr von den obersten Landesfinanzbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet 
werden. Die letzteren erhalten vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den gquittierten 
Lieferscheinen belegte Rechnung über die von ihnen zu erstattenden Herstellungskosten. Sie 
lassen den Betrag der Rechnung an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch 
Vermittelung der Reichshauptkasse zahlen. 
(3) Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch un- 
gestempelte Vordrucke. 
(4) Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei 
bewirkten Abstempelung von Wertpapieren, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sowie von 
Vordrucken werden von der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle derjenigen Steuerstelle 
in Rechnung gestellt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige Begleichung 
dieser Rechnungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen. 
8 207. 
(1) Die Prägestempelmaschinen sowie die von den Steuerstellen zur Ausführung der 
vorgeschriebenen Abstempelungen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der obersten 
Landesfinanzbehörden die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als 
Unterscheidungszeichen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht wird. Die Unter- 
scheidungsnummern werden den obersten Landesfinanzbehörden von dem Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) mitgeteilt.
	        
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