Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 21. 341 
anfallenden Reichsstempelabgaben von Grundstücksübertragungen (Tarifnummer 11a bis d 
des Reichsstempelgesetzes) nach denselben Vorschriften, wie der Ansatz, die Einhebung und 
Beitreibung der Landesgebühren. Der Ansatz, die Einhebung und Beitreibung der Abgabe 
in den übrigen Fällen obliegt den Rentämtern. Diese Regelung hat durch die nunmehrigen 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats eine Anderung nicht erfahren (§ 152 Abs. 2, 
§ 160 Abs. 4, § 164 Abs. 2 Satz 2 der Ausf.-Best.). Der Ansatz, die Erhebung und 
Beitreibung des Grundstücksübertragungsstempels bemißt sich daher auch für die Folge nach 
dem § 2 der erwähnten Verordnung sowie nach den auf Grund des § 6 der gleichen 
Verordnung erlassenen Ministerialvorschriften. 
Die Verwendung von Grundstücksstempelmarken und Grundstücksstempelbogen findet 
nicht statt. 
3. In den Fällen des § 168 der Ausführungsbestimmungen finden die Vorschriften 
des § 167 ebenda entsprechende Anwendung. 
4. Wird Ersatz für verdorbene Stempelzeichen oder für Stempelmarken beansprucht, 
mit denen demnächst verdorbene Schriftstücke versehen sind (§ 182 der Ausf.-Best.), so ist 
der Ersatz bei der Regierungsfinanzkammer des Bezirks anzumelden. Die Regierungsfinanz- 
kammer entscheidet über den Anspruch und ersucht gegebenenfalls die Oberpostdirektion, die 
Erstattung zu veranlassen. 
München, den 1. April 1912. 
J. A. 
v. Thelemann. v. Seidlein. v. Pausch. 
  
Nr. 7020 àA 1. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
## Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank in München wurde die Genehmigung 
erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den 
Inhaber lautende 4% ige unverlosbare Hypothekenpfandbriefe in den Verkehr zu bringen: 
  
  
1 000 Stücke Lit. GG à 5000 +M Nr. 8601— 9 600 = 5000000 „, 
2000 „ „ HH à 2000 c „ 45001— 47000 = 4000000 s, 
9000 „ „ JJ à 1000 A „ 94001— 103.000 = 9000000 „, 
10000 „ „ KK d4 500 & „ 70001 — 80000 = 5000 000 , 
7000 „ „ LL à 200 +& „ 80 001— 87000 = 1400000 □, 
6000 „ „ MM A 100 & „ 70001— 76000 = 600000 -, 
35000 Stücke Summe 25000000 JT. 
München, den 1. April 1912. 
J. A 
Ministerialrat v. Braun.
	        
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