Nr. 22. 345
*Die Anzeige ist, soweit dies nach Lage der Verhältnisse möglich ist, vor der Über-
nahme des Nebenamts oder Nebengeschäfts zu erstatten.
Die zuständige Dienstbehörde hat auf Grund der Anzeige zu prüfen, ob gegen die
Übernahme oder Fortführung des Nebenamts oder Nebengeschäfts ein Bedenken im Sinne
des Artikel 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes obwaltet oder nicht. Verneinendenfalls bedarf
es keiner weiteren Verfügung. Besteht ein Bedenken, so ist dieses dem Beamten schriftlich
mitzuteilen und ihm die Übernahme oder Fortführung des Nebenamts oder Nebengeschäfts
zu untersagen. ·
4.
1 Die Erlaubnis der zuständigen Dienstbehörde ist nach dem Artikel 18 Abs. 3 des
Beamtengesetzes erforderlich:
a) zum Betrieb eines Gewerbes im Sinne der Reichsgewerbeordnung und zwar auch
dann, wenn es von der Ehefrau oder von einer anderen dem Hausstande des
Beamten angehörenden Person betrieben wird;
b) zur Übernahme eines Nebenamts oder Nebengeschäfts, womit eine Entlohnung
verbunden ist;
I) zur Beteiligung an der Errichtung einer auf Gewinn gerichteten Gesellschaft als
Gründer oder zum Eintritt in den Vorstand, Aussichtsrat oder Verwaltungsrat
einer solchen Gesellschaft. Als eine auf Gewinn gerichtete Gesellschaft gilt eine
Genossenschaft nicht, deren Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränkt ist.
Die Erlaubnis kann jederzeit zurückgenommen werden.
2 In den Fällen der Ziff. 4 Abs. 1, c darf nach dem Abs. 4 des Artikel 18 des
Beamtengesetzes die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn mit der Tätigkeit weder unmittelbar
noch mittelbar ein Gewinn oder eine Entlohnung verbunden ist.
à Die Zuständigkeit zur Erteilung der Erlaubnis bemißt sich nach der Anordnung in
Ziff. 3 Abs. 3 dieser Bekanntmachung.
4 Um die Erlaubnis hat der Beamte vor der Ubernahme des Nebenamts oder Neben-
geschäfts nachzusuchen.
à -Die zuständige Dienstbehörde hat zu würdigen, ob gegen die Erteilung der Erlaubnis
ein Bedenken besteht, und die Erlaubnis durch schriftliche Verfügung zu erteilen oder zu
versagen. Im Falle der Versagung der Erlaubnis sind in der schriftlichen Eröffnung die
Gründe kurz anzugeben.
6. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Aus-
übung des Nebenamts oder Nebengeschäfts den dienstlichen Interessen oder dem Ansehen
des Beamten widerstreitet.
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