Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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5. 
1 Nach dem Artikel 18 Abs. 3 Ziff. 1 des Beamtengesetzes ist die Erlaubnis zum 
Betrieb eines Gewerbes nur notwendig, soweit die Ausübung eines Gewerbes im Sinne 
der Reichsgewerbeordnung in Frage kommt. In diesem Falle ist jedoch die Erlaubnis 
auch dann notwendig, wenn das Gewerbe von der Ehefrau oder von einer anderen dem 
Hausstande des Beamten angehörenden Person betrieben wird. 
2 Leitender Grundsatz für die Erteilung der Erlaubnis muß im Hinblick auf den 
Artikel 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes sein, daß durch die Ausübung des Gewerbes weder 
die gewissenhafte Erfüllung der dienstlichen Pflichten des Beamten und die Achtung, die der 
Beruf erfordert, beeinträchtigt noch den berufsmäßigen Gewerbetreibenden eine unbillige 
Benachteiligung in ihrem Erwerbe, namentlich nicht durch eine etwaige Preisunterbietung 
oder einen ähnlichen unbilligen Wettbewerb, zugefügt wird. 
3 Soweit eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in Frage kommt, die den Beamten 
selbst regelmäßig während der für die Erfüllung seiner Dienstaufgabe bestimmten Zeit in 
Anspruch nehmen würde, ist die Erlaubnis grundsätzlich zu versagen. 
*Soweit nur vereinzelte Erwerbsakte eines Beamten in Frage kommen, ist im 
einzelnen Falle zu würdigen, ob und wieweit dem Beamten die Erlaubnis erteilt werden 
kann. Die Erlaubnis ist auch in diesem Falle regelmäßig zu versagen, wenn die dienst- 
lichen Pflichten oder das Ansehen des Beamten geschädigt würden oder den berufsmäßigen 
Gewerbetreibenden eine unbillige Benachteiligung in ihrem Erwerbe zugefügt würde. Die 
Frage, ob eine derartige Benachteiligung zu befürchten ist, ist unter Berücksichtigung der 
örtlichen Verhältnisse zu würdigen. Im übrigen ist bei der Würdigung der Gesuche auf 
die Einkommens= und Familienverhältnisse — starke Familie, ungünstige wirtschaftliche Lage 
infolge von Krankheit und dgl. — und auf sonstige besondere Verhältnisse des Beamten 
Rücksicht zu nehmen. 
à Wird das Gewerbe von der Ehefrau eines Beamten oder von einer anderen dem 
Hausstande des Beamten angehörenden Person betrieben, so ist eine weniger 
strenge Auffassung zulässig; jedoch ist auch hier in jedem einzelnen Falle zu würdigen, ob 
die Ausübung eines Gewerbebetriebs mit der dienstlichen Stellung des Beamten und mit 
der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich verträgt und ob hierdurch nach den örtlichen 
Verhältnissen nicht den berufsmäßigen Gewerbetreibenden eine unbillige Benachteiligung in 
ihrem Erwerbe zugefügt wird. 
6 Für die Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausübung der Musik 
durch Beamte sind außer den vorstehend angeführten Gesichtspunkten nachstehende besondere 
Bestimmungen zu beachten:
	        
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