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5.
1 Nach dem Artikel 18 Abs. 3 Ziff. 1 des Beamtengesetzes ist die Erlaubnis zum
Betrieb eines Gewerbes nur notwendig, soweit die Ausübung eines Gewerbes im Sinne
der Reichsgewerbeordnung in Frage kommt. In diesem Falle ist jedoch die Erlaubnis
auch dann notwendig, wenn das Gewerbe von der Ehefrau oder von einer anderen dem
Hausstande des Beamten angehörenden Person betrieben wird.
2 Leitender Grundsatz für die Erteilung der Erlaubnis muß im Hinblick auf den
Artikel 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes sein, daß durch die Ausübung des Gewerbes weder
die gewissenhafte Erfüllung der dienstlichen Pflichten des Beamten und die Achtung, die der
Beruf erfordert, beeinträchtigt noch den berufsmäßigen Gewerbetreibenden eine unbillige
Benachteiligung in ihrem Erwerbe, namentlich nicht durch eine etwaige Preisunterbietung
oder einen ähnlichen unbilligen Wettbewerb, zugefügt wird.
3 Soweit eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in Frage kommt, die den Beamten
selbst regelmäßig während der für die Erfüllung seiner Dienstaufgabe bestimmten Zeit in
Anspruch nehmen würde, ist die Erlaubnis grundsätzlich zu versagen.
*Soweit nur vereinzelte Erwerbsakte eines Beamten in Frage kommen, ist im
einzelnen Falle zu würdigen, ob und wieweit dem Beamten die Erlaubnis erteilt werden
kann. Die Erlaubnis ist auch in diesem Falle regelmäßig zu versagen, wenn die dienst-
lichen Pflichten oder das Ansehen des Beamten geschädigt würden oder den berufsmäßigen
Gewerbetreibenden eine unbillige Benachteiligung in ihrem Erwerbe zugefügt würde. Die
Frage, ob eine derartige Benachteiligung zu befürchten ist, ist unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse zu würdigen. Im übrigen ist bei der Würdigung der Gesuche auf
die Einkommens= und Familienverhältnisse — starke Familie, ungünstige wirtschaftliche Lage
infolge von Krankheit und dgl. — und auf sonstige besondere Verhältnisse des Beamten
Rücksicht zu nehmen.
à Wird das Gewerbe von der Ehefrau eines Beamten oder von einer anderen dem
Hausstande des Beamten angehörenden Person betrieben, so ist eine weniger
strenge Auffassung zulässig; jedoch ist auch hier in jedem einzelnen Falle zu würdigen, ob
die Ausübung eines Gewerbebetriebs mit der dienstlichen Stellung des Beamten und mit
der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich verträgt und ob hierdurch nach den örtlichen
Verhältnissen nicht den berufsmäßigen Gewerbetreibenden eine unbillige Benachteiligung in
ihrem Erwerbe zugefügt wird.
6 Für die Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausübung der Musik
durch Beamte sind außer den vorstehend angeführten Gesichtspunkten nachstehende besondere
Bestimmungen zu beachten: