Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Zu § 9 
des Gesetzes. 
Zu § 11 
Z Abs. 1 
des Gesetzes. 
Zu § 11 
Abs. 3 
des Gesetzes. 
Zu § 14 
des Gesetzes. 
408 
88. 
(1) Die Anzeige vom Ausbruch einer Seuche oder von seuchenverdächtigen Erscheinungen 
ist an die Ortspolizeibehörde zu richten. 
(2) Sobald die Ortspolizeibehörde auf irgend einem Wege von dem Ausbruch einer 
Seuche oder von dem Verdacht eines Seuchenausbruchs Kenntnis erhält, hat sie hiervon 
der Distriktspolizeibehörde so schnell als möglich, in der Regel telegraphisch oder telephonisch, 
Anzeige zu erstatten. 
89. 
Die Zuziehung des Bezirkstierarztes zur Untersuchung des Seuchenfalls hat durch die 
Distriktspolizeibehörde zu erfolgen. Die Ortspolizeibehörde hat bis zum Eintreffen des 
Bezirkstierarztes dafür zu sorgen, daß die kranken und, außer bei Tuberkulose, auch die 
verdächtigen Tiere mit Tieren aus anderen Ställen nicht in Berührung kommen. 
8 10. 
Die Obliegenheiten des Vorstehers des Seuchenorts hat die Ortspolizeibehörde wahr- 
zunehmen. 
8 11. 
(1) Von der Zuziehung des Bezirkstierarztes zur Feststellung neuer Ausbrüche der 
Maul= und Klauenseuche darf nur mit Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, 
Zu 8 15 
Abs. 2 
des Gesetzes. 
Abstand genommen werden. Die Genehmigung ist in der Regel nur für diejenigen Ge— 
meinden zu erteilen, in denen die Seuche eine so große Verbreitung gewonnen hat, daß 
die Zunahme der Verseuchung keine sofortige Anderung in den Sperrbezirken und Beobachtungs- 
gebieten notwendig macht. Wird von der Zuziehung des Bezirkstierarztes abgesehen, so ist 
dieser bei größerer Verbreitung der Seuche in einer Ortschaft befugt, sich von dem Stande 
der Seuche und dem Vollzuge der getroffenen Anordnungen durch zeitweilige Nachschau zu 
überzeugen. 
(2) Die Ermächtigung, nach Feststellung des ersten Seuchenausbruchs die erforderlichen 
Schutzmaßregeln auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche ohne Zuziehung des Bezirkstier- 
arztes anzuordnen, wird auf die Influenza der Pferde (Bekanntmachung vom 25. Sep- 
tember 1908, GVBl. S. 913) ausgedehnt. 
8 12. 
Das tierärztliche Obergutachten ist vom tierärztlichen Referenten der Regierung, Kammer 
des Innern, zu erstatten; die Abgabe des Gutachtens ist bei der Regierung, Kammer des 
Innern, zu beantragen.
	        
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