Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  33.  429

f)  die  Beamten  der  Klassen  18  mit  21  der  Gehaltsordnung  in  der  Dauer  von
zwei  Wochen,

nach  vollendetem  45.  Lebensjahr  in  der  Dauer  von  drei  Wochen;

8)  die  Beamten  der  Klassen  22  mit  24  der  Gehaltsordnung  in  der  Dauer  von
zehn  Tagen,
nach  vollendetem  45.  Lebensjahr  in  der  Dauer  von  zwei  Wochen;

h)  die  Beamten  der  Klassen  25  mit  28  der  Gehaltsordnung,  dann  die  Kanzlei-,
Bureau=  und  Rechnungsassistentinnen  sowie  die  Aufseherinnen  der  Strafanstalten,
der  Gerichtsgefängnisse,  der  Arbeitshäuser  und  der  Staatserziehungsanstalten  in
der  Dauer  einer  Woche,

nach  vollendetem  50.  Lebensjahr  in  der  Dauer  von  zehn  Tagen;

i)  die  Beamten  der  Klassen  29  und  30  der  Gehaltsordnung  in  der  Dauer  von
fünf  Tagen,
nach  vollendetem  50.  Lebensjahr  in  der  Dauer  einer  Woche.

2  Den  mit  dem  Titel  und  dem  Range  einer  höheren  Klasse  bekleideten  Beamten
geb  ührt  der  gleiche  Erholungsurlaub  wie  den  Angehörigen  dieser  höheren  Klasse.

à  Ein  Beamter,  dem  auf  Grund  des  Artikel  27  Abs.  2  des  Beamtengesetzes  vorläufig
der  Gehalt  einer  niedrigeren  Klasse  der  Gehaltsordnung  eingeräumt  oder  zunächst  ohne
Anderung  seines  Gehalts  oder  lediglich  unter  vorläufiger  Gewährung  einer  Zulage  die
Versehung  einer  einer  höheren  Klasse  der  Gehaltsordnung  zugeteilten  Amtsstelle  übertragen  ist,
hat  nur  Anspruch  auf  den  Erholungsurlaub,  der  den  Beamten  derjenigen  Klasse  zusteht,
deren  Gehalt  er  bezieht.

*  Für  Beamte,  die  im  Laufe  des  Jahres  aus  einer  Klasse  in  eine  andere  übergeführt
werden,  bemißt  sich  von  dem  Zeitpunkte  der  Überführung  an  die  Dauer  des  Erholungsurlaubs
  nach  der  für  die  neue  Klasse  geltenden  Bestimmung.

s.  Wird  nach  dem  Genusse  des  Erholungsurlaubs  ein  Dienstgrad  oder  ein  Lebensalter
erreicht,  die  zu  einer  längeren  Urlaubsdauer  berechtigen,  so  kann  für  dieses  Jahr  der  Urlaub
dementsprechend  ergänzt  werden.

84.
1  Außer  dem  im  §  3  bestimmten  Erholungsurlaub  kann  den  etatsmäßigen  Beamten
in  besonders  wichtigen  persönlichen  Angelegenheiten  oder  beim  Vorliegen  sonstiger  dringender

Gründe  Dienstbefreiung  bis  zur  Dauer  einer  Woche  im  Jahre  ohne  Anrechnung  auf  den

Erholungsurlaub  bewilligt  werden.
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