Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 409 
8. Zu den §8§ 16 bis 65, 78 des Viehseuchengesetzes und zu den 
Ausführungsvorschriften des Bundesrats hierzu vom 7. Dezember 1911. 
§ 13 (1). 
Die Regierungen, Kammern des Innern, können mit Genehmigung des Staats- 
ministeriums des Innern innerhalb der Schranken des Gesetzes weitergehende Anordnungen 
erlassen, als sie im Abschnitte B vorgesehen sind. 
§ 14 (2). 
Auf die Nutzviehhöfe, die Schlachtviehhöfe und die öffentlichen Schlachthäuser sowie 
auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die Vorschriften im Abschnitte B mit den Ande- 
rungen Anwendung, die sich aus den §8§ 63 bis 65 des Gesetzes ergeben. Die dort 
zugelassenen Anordnungen können von den Distriktspolizeibehörden getroffen werden. 
15 (3). 
Die nach dem Gesetz und den folgenden Vorschriften erforderlichen oder zulässigen 
Reinigungen und Deesinfektionen, mit Ausnahme der Reinigungen und Desinfektionen im 
Eisenbahnverkehre (§ 50 Abs. 1), sind nach der als Anlage A beigefügten „Anweisung ae 4 
für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen. — 
8 16 (0. 
Die nach dem Gesetz und den folgenden Vorschriften erforderlichen oder zulässigen Zer- 
legungen von Kadavern sind nach der als Anlage B beigefügten „Anweisung für das Zer- 0e 3 
legungsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen. 57 
— 
§ 17 (5). 
Für die nach dem Gesetz und den folgenden Vorschriften erforderliche unschädliche 
Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen gilt die als Anlage C beigefügte Anweisung. 42 
71 *ss
	        
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