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§ 74 (62).
Durch die Regierung, Kammer des Innern, kann angeordnet werden, daß
à) die Räume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder weiter-
verarbeitet werden, nach oben abzuschließen sowie mit Türen und Fenstern zu
versehen sind;
b) der Hofraum des Abdeckereigrundstücks zu pflastern ist;
c) wenn Tierteile gekocht werden sollen, hierfür besondere Einrichtungen in einem
besonderen Raume herzustellen sind;
d) ein besonderer Raum zum Trocknen und Lagern verwendbarer Tierteile einzu-
richten ist.
§ 75 (63).
(1) Für neu zu errichtende Abdeckereien werden folgende besondere Betriebsräumlich-
keiten vorgeschrieben:
àa) ein Raum zur Tötung, Abhäutung und Zerlegung der Tiere;
b) besondere Räumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere zum Kochen
sowie zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile;
c) ein Käfig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder verdächtiger Hunde
oder Katzen;
d) ein Umkleide= und Waschraum für das Arbeitspersonal.
(2) Die Regierung, Kammer des Innern, kann bei größeren Abdeckereien die Bereit-
stellung eines heizbaren Raumes für die Vornahme von Zerlegungen einschließlich eines zu
mikroskopischen Untersuchungen geeigneten Raumes vorschreiben.
§ 76 (64).
Für kleinere Abdeckereien kann die Regierung, Kammer des Innern, von den Vor-
schriften der §§ 69 bis 72, 75 Ausnahmen zulassen.
Betrieb.
§ 77 (65).
Die Abholung der Kadaver und tierischen Teile hat in besonderen, auf allen Seiten
geschlossenen Fahrzeugen zu geschehen, die so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten nicht durch-
sickern können. Die Fahrzeuge sollen mit Hebevorrichtungen zum Ein= und Ausladen der
Kadaver versehen sein. Zur Beförderung kleinerer Kadaver und Tierteile können andere
undurchlässige Behältnisse verwendet werden, die während des Gebrauchs geschlossen zu
halten sind. Ausnahmsweise können auch zur Beförderung größerer Kadaver Fahrzeuge
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