Nr. 28. 441
sich von dem Eintreffen des Hundes zu vergewissern und veranlaßtenfalls über den Verbleib
Ermittlungen anzustellen. Während der Überführung und am Bestimmungsort ist der Hund
den gleichen Beschränkungen zu unterwerfen, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Her-
kunftsorte vorgeschrieben waren.
(7) Die Benutzung der Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung gestattet werden,
daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen werden. Die Ver-
wendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd
ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden. Außer der Zeit des Gebrauchs unterliegen
diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4 enthaltenen Vorschriften.
(8) Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen zu-
wider umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind.
(9) Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer des
Dienstgebrauchs Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zugelassen werden.
§ 127 (115)
(1) Der Ausbruch der Tollwut ist von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise und
von der Distriktspolizeibehörde in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte
bekannt zu machen. Gleichzeitig hat die Distriktspolizeibehörde erforderlichenfalls gemein-
verständliche Belehrungen über das Wesen und die Merkmale der Tollwut in den im
Bezirk erscheinenden Zeitungen zu veröffentlichen.
(2) Ferner hat die Distriktspolizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch der Tollwut sofort den Distriktspolizeibehörden — für außerbayerische Gebietsteile
des Deutschen Reichs den Ortspolizeibehörden — aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen
Gemeinden mitzuteilen. Ebenso hat der Bezirkstierarzt die benachbarten bayerischen Bezirks-
tierärzte sowie die benachbarten beamteten Tierärzte anderer Bundesstaaten sofort auf dem
kürzesten Wege zu verständigen.
(3) Es kann angeordnet werden, daß an den Ausgängen der in dem gefährdeten Be-
zirke vorhandenen Bahnhöfe, Schiffsanlegestellen usw. Tafeln mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Hundesperre“ leicht sichtbar anzubringen sind.
(4) Ist anzunehmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund in
einen anderen Bezirk übergelaufen ist, so hat die Distriktspolizeibehörde auch den in Betracht
kommenden Distriktspolizeibehörden — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs
den in Betracht kommenden Ortspolizeibehörden — unter Beschreibung des Hundes (Größe,
Farbe, Rasse, besondere Kennzeichen) und Angabe der von dem Hunde vermutlich ein-
geschlagenen Richtung sofort Mitteilung zu machen. Die beteiligten Polizeibehörden haben
hierauf Nachforschungen nach dem Verbleibe des Hundes anzustellen.
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