Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 441 
sich von dem Eintreffen des Hundes zu vergewissern und veranlaßtenfalls über den Verbleib 
Ermittlungen anzustellen. Während der Überführung und am Bestimmungsort ist der Hund 
den gleichen Beschränkungen zu unterwerfen, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Her- 
kunftsorte vorgeschrieben waren. 
(7) Die Benutzung der Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung gestattet werden, 
daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen werden. Die Ver- 
wendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd 
ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden. Außer der Zeit des Gebrauchs unterliegen 
diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4 enthaltenen Vorschriften. 
(8) Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen zu- 
wider umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind. 
(9) Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer des 
Dienstgebrauchs Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zugelassen werden. 
§ 127 (115) 
(1) Der Ausbruch der Tollwut ist von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise und 
von der Distriktspolizeibehörde in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte 
bekannt zu machen. Gleichzeitig hat die Distriktspolizeibehörde erforderlichenfalls gemein- 
verständliche Belehrungen über das Wesen und die Merkmale der Tollwut in den im 
Bezirk erscheinenden Zeitungen zu veröffentlichen. 
(2) Ferner hat die Distriktspolizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch der Tollwut sofort den Distriktspolizeibehörden — für außerbayerische Gebietsteile 
des Deutschen Reichs den Ortspolizeibehörden — aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden mitzuteilen. Ebenso hat der Bezirkstierarzt die benachbarten bayerischen Bezirks- 
tierärzte sowie die benachbarten beamteten Tierärzte anderer Bundesstaaten sofort auf dem 
kürzesten Wege zu verständigen. 
(3) Es kann angeordnet werden, daß an den Ausgängen der in dem gefährdeten Be- 
zirke vorhandenen Bahnhöfe, Schiffsanlegestellen usw. Tafeln mit der deutlichen und haltbaren 
Aufschrift „Hundesperre“ leicht sichtbar anzubringen sind. 
(4) Ist anzunehmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund in 
einen anderen Bezirk übergelaufen ist, so hat die Distriktspolizeibehörde auch den in Betracht 
kommenden Distriktspolizeibehörden — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs 
den in Betracht kommenden Ortspolizeibehörden — unter Beschreibung des Hundes (Größe, 
Farbe, Rasse, besondere Kennzeichen) und Angabe der von dem Hunde vermutlich ein- 
geschlagenen Richtung sofort Mitteilung zu machen. Die beteiligten Polizeibehörden haben 
hierauf Nachforschungen nach dem Verbleibe des Hundes anzustellen. 
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