Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 149 
(3) Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf nur mit 
distriktspolizeilicher Erlaubnis stattfinden. Die Erlaubnis darf nur unter den im Abs. 2 
angegebenen Bedingungen erteilt werden. 
(4) Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise mit 
Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, gestattet werden, daß andere Pferde 
in die Stallräume der der polizeilichen Beobachtung unterliegenden Pferde eingestellt oder 
mit ihnen gemeinschaftlich zur Arbeit benutzt werden. Diese Pferde sind alsdann ebenfalls 
als ansteckungsverdächtig zu behandeln. 
(5) Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, die Gewährung der in den 
Abs. 3, 4 vorgesehenen Erleichterungen von dem Ergebnis eines vorherigen spezifischen 
Erkennungsverfahrens abhängig zu machen. Die Erleichterung des Abs. 4 ist von der 
Distriktspolizeibehörde an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der Besitzer für die 
in die Stallungen neu eingestellten oder mit den ansteckungsverdächtigen gemeinschaftlich 
benutzten Pferde auf die Entschädigungsansprüche, die ihm bei Erkrankung dieser Pferde 
an Rotz oder bei ihrer Tötung wegen Rotzverdachts etwa zustehen würden, Verzicht leistet. 
8 159 (147) 
(1) Die Pferde dürfen ohne distriktspolizeiliche Erlaubnis nicht in andere Stallungen 
oder Räumlichkeiten gebracht werden. 
(2) Im Falle der mit distriktspolizeilicher Erlaubnis bewirkten Uberführung ist die 
Beobachtung in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. Die Unterbringung 
hat dort entsprechend den Bestimmungen des § 155 zu erfolgen. 
(3) Wird die Erlaubnis zur Uberführung der Pferde in einen anderen Polizeibezirk 
erteilt, so muß die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen 
Reichs die Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden. Sie hat sich von dem Eintreffen der Pferde zu 
vergewissern und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen. 
8 160 (148). 
Wenn der Besitzer der Pferde den polizeilichen Anordnungen nicht pünktlich Folge leistet, 
so fallen die nach 8 158 gestatteten Vergünstigungen weg. 
§l 161 (149). 
(1) Ist ein unter Beobachtung gestelltes Pferd verendet oder auf Veranlassung des 
Besitzers getötet worden, so hat die Distriktspolizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch 
den Bezirkstierarzt zu veranlassen. 
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