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(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten unter
Beobachtung gestellten Pferdes darf ohne distriktspolizeiliche Genehmigung weder geöffnet noch
beseitigt werden.
§ 162 (150).
Die Regierung, Kammer des Innern, kann mit Genehmigung des Staatsministeriums
des Innern die Tötung der Ansteckung verdächtiger Pferde anordnen, wenn die beschleunigte
Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
V. Desinfektion.
§ 163 (151).
(1) Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde gestanden
haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von
denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 18 Abs. 3 der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. Der
Bezirkstierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
(2) Auch Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Verührung
gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
VI. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
8 164 (152).
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind auf—
zuheben, wenn
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen Pferde
gefallen, getötet oder vom Bezirkstierarzte für rotzfrei erklärt worden sind, die
der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getötet worden sind oder während
der polizeilichen Beobachtung (§ 156 Abs. 3) keine rotzverdächtigen Erscheinungen
gezeigt haben und
b) die Desinfektion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den Bezirks-
tierarzt abgenommen ist.
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
B. Andere Winhufer.
§ 165 (153).
Den Pferden sind im Sinne der Vorschriften in den §§ 140 bis 164 Esel, Maul-
tiere und Maulesel gleichzustellen.