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hofen sowie auf den Viehhöfen in München, Nürnberg hat die Distriktspolizeibehörde dem
Kaiserlichen Gesundheitsamt in Berlin, Klopstockstraße 18, sofort telegraphisch mitzuteilen
(ogl. auch S§ 188 Abs. 2). Die Distriktspolizeibehörde hat weiter
à) jeden ersten Ausbruch der Seuche in ihrem Bezirke dem K. Württembergischen
Ministerium des Innern in Stuttgart, dem Großherzoglich Badischen Ministerium
des Innern in Karlsruhe und dem Großherzoglich Hessischen Ministerium des
Innern in Darmstadt sofort unmittelbar telegraphisch mitzuteilen und hierbei
den Seuchenort (Gemeinde, allenfalls auch Ortschaft) sowie, wenn die Seuche
unter dem Viehbestand eines Viehhändlers auftritt, auch den Namen des Händlers
anzugeben;
b) von jedem ersten Ausbruch der Seuche in einer Gemeinde sofort nach amtstier-
ärztlicher Feststellung der Seuche, dann von den zur Veröffentlichung in den
Amtsblättern bestimmten veterinärpolizeilichen Anordnungen (Bildung von Sperr-
bezirken und Beobachtungsgebieten, Verbot des Verladens von Vieh auf Eisen-
bahnstationen, Viehmarktverbote usw.) alsbald nach ihrer Erlassung den im
Bezirk erscheinenden Zeitungen Kenntnis zu geben;
) den ersten Ausbruch der Seuche in einer Gemeinde sofort schriftlich dem Staats-
ministerium des Innern anzuzeigen. Die Anzeige kann auf einer Postkarte
erfolgen; es genügt folgende Fassung: „Erster Neuausbruch der Maul= und
Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt am 20. d. M. in 1 Gehöft in R.,
Gemeinde B.; am 21. d. M. in 2 Gehöften in B.“
Alsbald nach dem Auftreten der ersten Seuchenfälle wird die Distriktspolizeibehörde
auch Anlaß nehmen, mit den landwirtschaftlichen Interessenvertretungen des Bezirkes über
den Zweck und die Durchführung der in Betracht kommenden seuchenpolizeilichen Maßnahmen
unter Mitwirkung des Bezirkstierarztes Aussprache zu pflegen. Auch kann es sich empfehlen,
erfahrene Viehhändler und Metzger aus dem Bezirke zu hören.
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der Ställe
oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges Klauenvieh
befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul= und Klauenseuche"
leicht sichtbar anzubringen.
(4) Wird an Tieren, die aus nichtbayerischen Gebietsteilen des Deutschen Reichs nach
Bayern eingebracht werden, bei der Ankunft auf bayerischem Gebiet oder innerhalb 10 Tagen
nach der Ankunft Maul= und Klauenseuche festgestellt oder liegen sonst begründete Anhalts-
punkte dafür vor, daß die Tiere schon bei der Einfuhr nach Bayern angesteckt waren, so
hat der Bezirkstierarzt den Tatbestand, veranlaßtenfalls unter Mitwirkung der Distrikts-
polizeibehörde, genau zu erheben und die Tatbestandsaufnahme nach dem Muster der