Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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hofen sowie auf den Viehhöfen in München, Nürnberg hat die Distriktspolizeibehörde dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamt in Berlin, Klopstockstraße 18, sofort telegraphisch mitzuteilen 
(ogl. auch S§ 188 Abs. 2). Die Distriktspolizeibehörde hat weiter 
à) jeden ersten Ausbruch der Seuche in ihrem Bezirke dem K. Württembergischen 
Ministerium des Innern in Stuttgart, dem Großherzoglich Badischen Ministerium 
des Innern in Karlsruhe und dem Großherzoglich Hessischen Ministerium des 
Innern in Darmstadt sofort unmittelbar telegraphisch mitzuteilen und hierbei 
den Seuchenort (Gemeinde, allenfalls auch Ortschaft) sowie, wenn die Seuche 
unter dem Viehbestand eines Viehhändlers auftritt, auch den Namen des Händlers 
anzugeben; 
b) von jedem ersten Ausbruch der Seuche in einer Gemeinde sofort nach amtstier- 
ärztlicher Feststellung der Seuche, dann von den zur Veröffentlichung in den 
Amtsblättern bestimmten veterinärpolizeilichen Anordnungen (Bildung von Sperr- 
bezirken und Beobachtungsgebieten, Verbot des Verladens von Vieh auf Eisen- 
bahnstationen, Viehmarktverbote usw.) alsbald nach ihrer Erlassung den im 
Bezirk erscheinenden Zeitungen Kenntnis zu geben; 
) den ersten Ausbruch der Seuche in einer Gemeinde sofort schriftlich dem Staats- 
ministerium des Innern anzuzeigen. Die Anzeige kann auf einer Postkarte 
erfolgen; es genügt folgende Fassung: „Erster Neuausbruch der Maul= und 
Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt am 20. d. M. in 1 Gehöft in R., 
Gemeinde B.; am 21. d. M. in 2 Gehöften in B.“ 
Alsbald nach dem Auftreten der ersten Seuchenfälle wird die Distriktspolizeibehörde 
auch Anlaß nehmen, mit den landwirtschaftlichen Interessenvertretungen des Bezirkes über 
den Zweck und die Durchführung der in Betracht kommenden seuchenpolizeilichen Maßnahmen 
unter Mitwirkung des Bezirkstierarztes Aussprache zu pflegen. Auch kann es sich empfehlen, 
erfahrene Viehhändler und Metzger aus dem Bezirke zu hören. 
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der Ställe 
oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges Klauenvieh 
befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul= und Klauenseuche" 
leicht sichtbar anzubringen. 
(4) Wird an Tieren, die aus nichtbayerischen Gebietsteilen des Deutschen Reichs nach 
Bayern eingebracht werden, bei der Ankunft auf bayerischem Gebiet oder innerhalb 10 Tagen 
nach der Ankunft Maul= und Klauenseuche festgestellt oder liegen sonst begründete Anhalts- 
punkte dafür vor, daß die Tiere schon bei der Einfuhr nach Bayern angesteckt waren, so 
hat der Bezirkstierarzt den Tatbestand, veranlaßtenfalls unter Mitwirkung der Distrikts- 
polizeibehörde, genau zu erheben und die Tatbestandsaufnahme nach dem Muster der
	        
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