Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht 
betreten werden. Werden Tiere mit der Eisenbahn oder zu Schiff versandt, so ist durch 
Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, 
durch polizeiliche Begleitung dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem 
Klauenvieh, das nicht gleichfalls aus seuchenfreien Gehöften eines Sperrbezirkes stammt, 
auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Zu diesem Zwecke werden die für die Beförde- 
rung benutzten Eisenbahnwagen an der Verladestation durch gelbe Zettel mit der Aufschrift 
„Sperrvieh“ gekennzeichnet. Ein gleicher Zettel wird auf dem Frachtbrief angebracht. Dem 
Frachtbriefe wird ferner der distriktspolizeiliche Ausfuhrerlaubnisschein beigeheftet. Klauen- 
vieh, das in Eisenbahnwagen befördert wird, die mit der Aufschrift „Sperrvieh“ gekenn- 
zeichnet sind, darf nur nach der auf dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation verbracht 
werden. Ein Entladen oder Umladen ist unterwegs nur insoweit zulässig, als es zur 
Erreichung des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungsorts notwendig ist. Die 
Distriktspolizeibehörde des Bestimmungsorts hat sich von der Ankunft der Tiere zu ver- 
gewissern und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen. Herkünfte 
aus nichtverseuchten Gehöften eines Sperrbezirkes müssen im Bestimmungs-Schlachtviehhof 
oder -Schlachthaus in gesonderten Stallungen untergebracht und längstens am Tage des 
ersten Marktes, der nach der Ankunft der Tiere im Bestimmungs-Schlachtviehhof oder 
Schlachthause stattfindet, abgeschlachtet werden. Die Regierung, Kammer des Innern, kann 
in besonderen Fällen eine längere Frist gewähren oder die Frist abkürzen. Im übrigen 
finden auf die Schlachtung von Klauenvieh aus nichtverseuchten Gehöften eines Sperr- 
bezirkes die Vorschriften des § 172 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß von 
der amtstierärztlichen Leitung und von den im § 172 Abs. 4, 5 vorgeschriebenen Des- 
infektionsmaßnahmen abgesehen werden darf. 
(2) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die uneingeschränkte 
Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Gehöfte untunlich er- 
scheinen lassen, können mit Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, Erleichterungen 
zugelassen werden. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn für die Verwendung 
der Tiere zur Feld= und Erntearbeit oder für ihren Auftrieb auf die Weide ein dringendes 
wirtschaftliches Bedürfnis besteht oder wenn die Aufstallung der Tiere auf der Weide 
mangels geeigneter Unterkunftsräume oder der Futterbeschaffung wegen mit erheblichen 
Schwierigkeiten verbunden ist. Die Verwendung von Rindern zum Göpelbetrieb innerhalb 
des Gehöfts kann von der Distriktspolizeibehörde gestattet werden. 
(3) Im Falle des Abs. 2 dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder ihren 
Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende 
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
	        
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