Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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der polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) mit der Maßgabe zu unter- 
stellen, daß sie aus den für sie bestimmten Räumlichkeiten mit distriktspolizeilicher Erlaubnis 
zur sofortigen, unter polizeilicher Aufsicht vorzunehmenden Schlachtung unter Beobachtung 
der Vorschriften des § 175 Abs. 1 entfernt werden dürfen. Für die Ausstellung des 
Ausfuhrerlaubnisscheins und die Kennzeichnung der Eisenbahnwagen gelten die Vorschriften 
des § 178. JIst die Unterbringung in besonderen, eine strenge Absonderung gewährleistenden 
Stallräumen nicht möglich, so darf aus dem Gehöfte, soweit nicht für einzelne Ställe nach der 
Erklärung des Bezirkstierarztes die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen erscheint, 
Klauenvieh vor der im Abs. 5 vorgeschriebenen Untersuchung nicht ausgeführt werden. 
(2) Die Beobachtungsfrist läusft vom Tage der Ausfuhr der Tiere aus dem Suauchen- 
gehöft oder der letzten sonstigen Berührung mit einem seuchenkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tiere, jedoch ist die Beobachtung sofort aufzuheben, sobald die Unverdächtigkeit des 
der Seuche verdächtigen Tieres, das etwa den Anlaß zur Annahme des Ansteckungsverdachts 
gab, festgestellt ist (§ 182). 
(3) Der Besitzer der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere hat von dem Auf- 
treten verdächtiger Krankheitserscheinungen der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. 
Diese hat die Anzeige so schnell als möglich, in der Regel telegraphisch oder telephonisch, an 
die Distriktspolizeibehörde weiterzugeben. 
(4) Die Distriktspolizeibehörde hat auf die Anzeige ohne Verzug die im § 166 vor- 
gesehenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und ungesäumt den Bezirkstierarzt zuzuziehen. 
(5) Nach Ablauf der zweiwöchigen Beobachtungsfrist ist sämtliches Klauenvieh des 
Gehöfts, in dem sich die der Ansteckung verdächtigen Tiere befinden, amtstierärztlich zu unter- 
suchen. Ergibt sich bei dieser Untersuchung die Unverdächtigkeit aller Tiere, so gilt die 
polizeiliche Beobachtung als aufgehoben. 
c) Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine, die sich auf dem 
Transport, auf dem Markte, auf Tierschauen oder dergleichen befinden. 
§ 184 (172). 
(1) Wenn der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche in Treibherden oder bei Tieren, 
die sich auf dem Transporte befinden, angezeigt oder festgestellt worden ist, so ist die Weiter- 
beförderung der kranken und der verdächtigen Tiere zu verbieten und deren Absonderung an- 
zuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Können die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen, wo sie durch- 
seuchen oder abgeschlachtet werden sollen, so kann die Distriktspolizeibehörde die Weiterbe- 
förderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die kranken und verdächtigen Tiere
	        
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